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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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290 5, Handelsgcsetzb. 4, Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 344.

statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bc-

") Landcsgesctzc, welche dem Käufer Verkauf aus freier Hand erlauben,gelten dem Art. 347 gegenüber nicht. OHG. v. 25. Sept. 1874, Bd. 14S. 292. RG. v. 1. Nov. 1881, Bd. 5 S. 94.

") Emps angnah me ist mir dann vorhanden, wenn der Empfängeroder sein Stellvertreter zugleich im Stande war, die Waare und derenEmpfangbarkcit zu Prüfen, keineswegs bildet schon die juristische Tradi-tion die Empfangnahmc; Art. 343 redet nicht von der Ucbergabe, sondernvon der Empfangnahmc, während umgekehrt Art. 354 nicht die Emvfang-nahme, sondern dieUebcrgabc hervorhebt. OLG. v. 14. Nov. 1871, Bd. 4

5. 15.

Außer der Androhung ist nicht etwa noch eine Benachrichtigung vomAnktionsiermin nöthig. OHG. v. 4. Sept. 1872, Bd. 7 S. 49. Eine all-gemein gehaltene Verkanfsandrohnng hat jedenfalls die Wirkung, daß sie zuder Annahme berechtigt, der Käufer wolle den gesetzlich geordneten regel-mäßigen Verkaufswcg wählen, also den des öffentlichen Verkaufs. OHG. v.

6. Jnni 1873, Bd. 10 S. 239. Die Androhung braucht nicht die Mit-theilung zn enthalten, ob öffentlich oder nicht öffentlich verkauft werden soll.RG. v. 1. Nov. 1879, Bd, 1 S. 5.

") Die Berkaufsandrohung kann gleichzeitig mit der Offerte der Waareund der Aufforderung zur Abnahme cventualitcr verbunden werden.OHG. v. 16. Jan. 1878, Bd. 23 S. 169.

^) Tie Annahmeverweigerung des Käufers macht die An-drohung nicht entbehrlich. RG. v. 29. Mai 1880, Bd. 1 S. 310.

^) Die vorgängige Ankündigung des Verkaufs muß dem Käufer eineden Umständen nach ansreichende Frist bis zum Verkauf gewähren, damitderselbe die erforderlichen Maßregeln treffen kann, um sich gegen Schaden zuschützen, also entweder die Waare abzunehmen oder für einen vorthcilhaftcnVerkauf durch direktes oder indirektes Mitbicten Sorge zu tragen; Recht-zeitigkeit der Androhung mnß derKIägcr beweisen. OHG. v. 11. Jan. 1876,Bd. 19. S. 293.

") Wenn der Käufer vor dem Eintreffen der Waare erklärt hat, erwerde sie nicht annehmen, so genügt eine vor dem Eintreffen gescheheneVerkanfsandrohnng des Verkäufers. OHG. v. 6. Juni 1873, Bd. 10S. 239.

Wenn der Käufer, nachdem die Waare vom Erfüllungsorte abge-sendet worden, erklärt, er werde die Annahme verweigern, darf der Käuferdie Waare unterwegs verkaufen lassen. OHG. v. 14. März 1874, Bd. 13S. 58.

^) Der Verkäufer darf dcu Ort nicht willkürlich wählen, vielmehr mußder Verkauf an dem Orte geschehen, wo sich zur Zeit der Annahmeverweige-rung die Waare befindet oder befinden mußte, dies braucht nicht der Er-füllungsort zu sein; bei Distanzgeschäften ist in dem Falle, wo die Waare aneinen bestimmten Ort gelangen sollte, dieser Ort maßgebend; tritt der An-nahmeverzng ausnahmsweise schon ein, ehe die Waare abgesendet worden,