2. Titel. Vom Kauf. Art. 344.
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Ueberseudung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt,mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung
rungen nach den geltenden örtlichen Grundsätzen vorgeschrieben oder, sosernes an solchen fehlt, ortsüblich sind. OHG. v. 2. Febr. 1875, Bd. 16 S. 92;RG. v. 1. Nov. 1881, Bd. 5 S. 94; nach preußischem Recht muß der Ver-steigerer eine zu öffentlichen Versteigerungen obrigkeitlich angestellte oder kon-zessionirtc Person sei». OHG. v. I.Mai 1876, Bd. 20 S. 23.
Die ZZ 716 ff. der CPO. geben siir öffentliche Verläufe der Gerichts-vollzieher Borschristen, welche siir ganz Deutschland gelten und als Grund-sätze für den Verkauf im Fall des Art. 343 anzusehen sein werden.
^°°) Handelsmäklcr. Der säumige Käufer ist verpflichtet, denvom Verkäufer durch einen Haubelsmaklcr nicht öffentlich bewirkten Verkaufder Waare, die einen Börsen- oder Marktpreis hat, als siir seine Rech-nung geschehen gelten zu lassen, wenn der Makler zwar mit dem Verkaufezum laufenden Preise beauftragt war, diesen Preis aber nicht erzielt hat;es muß dann der anderweit zu ermittelnde lausende Preis dem Käuferaugercchnct werden. OHG. v. 30. Juni 1873, Bd. 10 S. 367. (Plcuar-bcschluß.)
Der Art. 343 stellt das besondere Ersorderniß, daß der Handels-makler vereidet sein miißte, nicht auf. RG. v. 10. Nov. 1886, Bd. 18S. 91.
2) Der Makler braucht nicht unter denselben Vertragsklauseln zu ver-kaufen, nnter denen der säumige Käufer gekauft hatte, sondern so, daß derhöchste Preis erzielt werde. Ebenda.
^) Beamte. Verkauf durch eiucPrivatperson geht nicht zu LastendesSäumigen. OHG. v. 20. Okt. 1874, Bd. 14 S. 330.
^) Es braucht nicht der Verkäufer nachzuweisen, daß der Makler oderBeamte zu laufendem Preise verkauft hat, dies wird vermuthet: es ist nurdem andern Theil gestattet, nachzuweisen, daß dies nicht geschehen sei. OHG.v. 10. Sept. 1872, Bd. 7 S. 66.
°) Der Verkauf an einen Makler steht dem durch einen Makler nichtgleich. OHG. v. 7. Dez 1872, Bd. 8 S. 260.
«) Ein Verkauf, bei dem die Vorschriften des Art. 343 nicht beachtetsind, gilt in keinem Falle als aus Rechnung dcS Käufers geschehe». OHG.v. 14. März 1874, Bd. 13 S. 58; auch dann nicht, wenn nachgewiesen wird,-daß bei dem Kaui aus freier Hand Höhcrc Preise erzielt worden sind. OHG.v. 1. Nov. 1372, Bd. 7 S. 405.
7) Abrcden, wclchc nicht zur Kenntniß aller Anktionsinteresscnten ge-langen, vielmehr zum Vortheil des einen, zum Nachtheil des anderen Kon-trahenten heimlich geschloffen werden, stehen mit dem Prinzip der Oeffcntlich-keit im Widerspruch, und ein Zuschlag, welchem solche heimliche Abreden zuGrunde liegen, kann nicht ausrecht erhalten werden. Wenn der Zuschlag ausGrund solcher heimlichen Abreden ertheilt wird, so ist der Sclbsthttlfcverkansnicht als für Rechnung des säumigen Käufers erfolgt zu behandeln. RG. v.13. Nov. 1882, Bd. 8 S. 24 (29).
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