238 S- Handclsgesetzb. 4. Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 344.
Art. 344. Soll die Waare dein Käufer von einem anderenOrte übersendet werden, nnd hat der Käufer über die Art der
Abnehmen der Waare, sowie der Ausschluß jeder Garantie für die Gute undBeschaffenheit der Waare erscheinen der Natur der Sache nach als geeignet,Kaufliebhaber von Geboten abzuhalten und auf den Preis zu drücken. RG.v. 28. Okt. 1887, Bd. 10 S. 198.
»2) Das Gesetz giebt dem Verkäufer die Befugniß, das Kaufgeschäftseinerseits durch die Zahlung dcS aus der Waare erzielten Kaufpreises (an-statt durch die Lieferung der Waare selbst) zu erfüllen, so daß ersterer kraftGesetzes an die Stelle der ursprünglich zu liefernden Waare tritt. OHG.v. 2. Febr. 187V, Bd. 23 S. 189.
°6) Der Verkäufer kann den Verkauf so lauge ausüben, als der Annahme-Verzug des Käufers dauert, auch selbst dauu, wenn die Waare zwar rechtlichals übergeben gilt, in Wirklichkeit aber vom Käufer der Empfang (z. B. Ab-nahme von der Bahnverwaltung) verweigert wird. OHG.V. 15. Febr. 1873,Bd. 9 S. 77.
Die Bestimmungen des Art. 343 Abs. 2 und 3 normircn nichtPflichten, sondern Befugnisse deS Verkäufers. RG. v. 22. April 1835,Bd. 13 S. 20.
Wenn der Käufer auch nur dnrchein dieSorgfalt einesordentlichen Kaufmanns anßerAcht lassendes Verhaltensich eines Uebcrnahme-Verznges schuldig macht, wird er verpflichtet, wenndie Sache vernichtet oder in eine Lage versetzt ist, durch welche ihre Uebcr-gabe unmöglich gemacht worden ist, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen,beziehentlich zu belassen, auch den sonstigen wirklichen Schaden zn er-setzen, welcher durch den Uebernahme-Verzug entstanden ist. RG. v. 22. April1385, Bd. 13 S. 20.
"°) Der Verkäufer ist zum Verkauf nicht verpflichtet' er hat nur die Be-fugniß, sich der ferneren Aufbewahrung der Waare und der Verantwort-lichkeit zu entziehen; wenn er von dieser Befugniß (nicht Pflicht) keinenGebrauch macht (er kann anch die Waare ans seinem Speicher aufheben,OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 2 S. 409), so wird er durch jede Unmög-lichkeit der ihm obliegenden Vertragserfüllung befreit, welche nicht aufäows oder grobem Verschulden beruht. OLG. v. 6. Nov. 1875, Bd. 19S. 341.
"') Die Befugnisse des Verkäufers werden dadurch nicht beeinflußt, daßder Kaufpreis bereits angezah lt ist oder nicht. In dem einen so gut wiein dem andern Falle hat der Verkäufer die freie Wahl, ob er die Waareniederlegen oder in der im Gesetze geregelten Weise verkaufen will. RG. v.21. Okt. 1882, Bd. 8 S. 22.
Art. 343 findet anch beim Kaus eines ZevugAnwendung. OHG.V.7. Nov. 1874, Bd. 15 S. 147; der Verkäufer darf dann auch eigenes Gntgleicher Art verkaufen. OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 2 S. 409.
^) Ocsfen tlicher Verkanf heißt Verkauf im Wege der öffentlichenVersteigerung, Verkauf in den Formen, wie solche für öffentliche Versteige-