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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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ZY0 5, Haudelsgcsetzb. 4, Buch. V, d. Haudelsgcschästcn. Art. 347.

Verkauf eines Theiles verwirkt dann die zur Dispositionsstcllung. OHG. v.IS. Juni 1372, Bd. 6 S. 328.

Wenn der Käufer die zur Disposition gestellte Waare verkauft, ohnedaß Art. 348 zutrifft, geht er des Rechts zur Rebhibition (Zurückgabe gegenRückempfang des Kaufpreises) verlustig. OHG. v. 4. Okt. 1873, Bd. 11S. 201.

°^) Der Anspruch auf Preisminderung wird durch einen Weiter-verkauf nicht berührt. OHG. v. 11. April 1877, Bd. 22 S. 35.

°'t>) Hat der Käufer die beanstandete Waare dem Verkäufer zur Ver-fügung gestellt, ist also Empfang verweigert und die Waare nur zur einst-weiligen Anfbcwahrnug bei dem Käufer, so setzt sich der Käufer durch einennachher ohne Ermächtigung des Verkäufers und ohne die Voraussetzung desArt. 348 Abs. 5 im eigenen Namen vorgenommenen Weiterverkauf derWaare in Widerspruch mit der Dispositionsstellung, und cS wird in diesemFalle regelmäßig nicht eine nnr zum Schadensersatz verpflichtende Zuwider-handlung gegen die Aufbcwahrungspflicht des Art. 348 Abs. 1, sondern einejeden Anspruch wegen Mängel der Waare anSschlicßende Genehmigung der-selben anzunehmen sein. Ist dagegen die Waare zwar bemängelt, aber nichtzur Disposition gestellt, ist vielmehr ausdrücklich erklärt, daß Käufer sie be-halten, aber Preisminderung oder Schadensersatz wegen der Mängel fordernwolle, oder ist diese Erklärung durch Erhebung solcher Ansprüche stillschwei-gend abgegeben, so fehlt es in Ermangelung besonderer Umstände an jedemGrunde, ans dem nachher erfolgten Weiterverkaufe der Waare zu schließen,daß Käufer die Bemängelung der Waare zurücknehme oder auf Geltend-machuug des Preisminderungs- oder Entschüdignngsansprnches verzichte.RG. v. 3. Nov. 1886, Bd. 17 S. 65.

°'c) Versuche zum Weiterverkauf bemängelter Waare schaden nicht.OHG. v. 19. Jnni 1872, Bd. 6 S. 323.

Der Käufer muß den Zeitpunkt der Ablieferung, der Untersuchungund der Anzeige so genau uud substantiirt darlegen, daß dem Gegner einegenügende Eiulassnng möglich ist und der Richter in den Stand gesetzt wird,sich ein richtiges Urtheil darüber zu bilden, ob, die Wahrheit der Angabendes Käufers vorausgesetzt, den Vorschriften des Art. 347 genügt und na-mentlich die Untersuchung ohne Verzug nach der Ablieferung erfolgt, dieAnzeige sofort erstattet ist. Derselbe Grundsatz gilt bei Mängeln, welchenicht sofort erkennbar sind; auch dann muß der Zeitpunkt der Entdeckungnnd der Anzeige angegeben werden. OHG. v. 18. Nov. 1871, Bd. 4S. 42 (46).

"") Durch Annahme uud Bezahlung genehmigt der Käufer die Waarenoch nicht, nur muß er dann den Beweis liefern, daß die Waare ausdrück-lich bedungene oder stillschweigend vorausgesetzte Eigenschaften nicht gehabthabe. Z. B. OHG. v. 21. Dez. 1874, Bd. 15 S. 415.

Wenn der Käufer einen Einwand aus Art. 347 erhebt, muß derRichter, wenn Verkäufer auch nicht die mangelhafte Begründung des Ein-wandcs rügt, doch von Amtswcgcn prüfen, ob die Voraussetzungen des Art 347vorliegen, OHG. v. 19. Juni 1872, Bd. 6 S. 208; der Käufer muß also