2. Titel, Vom Kauf. Art. 347.
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Ueber die Mittheilung der Mängelanzeige an Agenten vgl. hinterArt. 84 Note 34 und 35.
Sind Waaren nach Gewicht verkauft und nur ein Theil der ge-lieferten Stücke mangelhaft, so bedarf es nicht einer Angabe des Gewichtsder angeblich mangelhaften Stücke in der Mängelanzeige. OHG. d. 22. Mai1876, Bd. 20 S. 350.
°') Eine Pflicht zur glaubhafte» Koustatirung des Zustandes der bean-standeten Waare existirt nicht. OHG. v. 8. März 1872, Bd. S S. 249.
Auch von der nicht gesetzmäßigen (nicht blos nicht vertragsmäßigen)Beschaffenheit muß sofort Anzeige gemacht werde», sonst verliert Käuferdas Recht, sich auf Art. 335 zu berufen. OHG. v. 19. Juni 1872, Bd. 6S. 328.
°") Wenn der Empfänger von Ausfallsprobeu diese nicht monirt, so giltunter Umständen die Waare selbst für genehmigt. OHG. v. 20. Sept. 1872,Bd. 7 S. 257.
Sind verschiedene Käufe durch eine Kollektivsendung cffektuirt, somuß die Anzeige erkennbar machen, bei welchem der Käufer die Waare be-anstandet wird. OHG. v. 10. Juni 1873, Bd. 10 S. 269.
°') Der Verkäufer darf nicht dnrch einseitige Beschränkungen der Rekla-mationsfrist in der Rechnung (Faktura) nach Bestellung der Waare dem Käuferdie Frist, die der Art. 347 giebt, verkürzen. OHG. v. 1. Nov. 1870, Bd. 1S. 86.
") Die Erklärung des Verkäufers, die Waare zurückzunehmen, enthältdie Anerkennung, daß dnrch die erfolgte Lieferung der Vertrag nicht erfülltsei, und das Versprechen, nunmehr gehörige Waare liefern, d. h. wirklich er-füllen zu wollen. OHG. v. 27. Okt. 1874, Bd. 15 S. 45.
°^») Der Verkäufer ist auch, nachdem er die Zurücknahme der über-sendeten und ihm zur Disposition gestellten Waare verweigert nnd aufZahlung des Preises geklagt hat, noch befugt, die nicht zurückgenommeneDispositionsstellung anzunehmen. RG. v. 19. Juni 1886, Bd. 18 S. 161.
Wenn der Käuser die Waare» verbraucht hat, darf er die Qualitätuicht mehr bemängeln, OHG. v. 21. Febr. 1871, Bd. 2 s. 61; ebenso wenner erhebliche Veränderungen mit der Waare vorgenommen hat. OHG. v.13. Juni 1873, Bd. 10 S. 273.
Wenn der Empfänger während längerer Geschäftsverbindung Mängelfrüher empfangener Waare nicht gerügt hat, darf er später nicht darauf zu-rückkommen. OHG. v. 19. Nov. 1870, Bd. 1 S. 125.
°°) Wird eine Lieferung nicht gerügt »nd bezahlt, so kann eine späterevertragsmäßige Lieferung nicht zurückgewiesen werden, weil die erstere nichtvertragsmäßig war. RG. v. 31. Jan. 1830, Bd. 1 S. S3.
"°) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Sendungen gleichartiger Waarenmnß jedesmal die Mängel-Anzeige geschehen. RG. v. 11. Dez. 1880, Bd. 3S. 100.
°°») Eine theilweise zur Dispositionsstellung ist unter Umständen zu-lassig, jedoch nicht bei Dingen, die als untheilbares Ganzes im Geschäft gelten.