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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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298
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298 5. Handelsgesetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 347.

Dritten, z. B. seinem Abnehmer, überlassen und seine Erklärungen von demAusfalle dieser Untersuchung abhängig machen, wenn nur dadurch keine un-zulässige Verzögerung herbeigeführt wird. OHG. v. 11. Dez. 1872, Bd. 8S. 220.

Die Untersuchung darf sich auf einzelne Kolli beschränken bei solcherWaare, bei der anzunehmen aus der Art ihrer Verfertigung oder Gewinnungoder auS sonstigen Umständen, daß alle einzelnen Theile derselben von gleicherBeschaffenheit seien, bezw. bei der die Verschiedenheit sich nur aus ein Ver-schulden des Verkäufers zurückführen lassen würde. OHG. v. 8. Nov. 1372,Bd. 7 S. 427.

Die Untersuchung braucht nicht eine nach allen Seiten hin skrupu-löse und die Anzeige der Bemängelung keine in das Detail genau eingehende,andere als die speziell gerügten Mängel ausschließende zu sein, aber sie mußwenigstens den Verkäufer darüber ausreichend ins Klare setzen, aus welchemGrunde Käufer die Waare als nicht vertragsmäßig oder gesetzmäßig bean-standet (ob der Qualität wegen oder etwa wegen verzögerter Lieferung).OHG. v. 11. März 1872, Bd. S S. 261; eine allgemeine Erklärung derUnzufriedenheit mit der Waare genügt nicht. OHG. v. 10. Juui 1873,Bd. 10 S. 269.

Die Anzeige muß die bestimmte Erklärung enthalten, daß dieWaare die gcsctz- oder vertragsmäßige Eigenschaft nicht an sich trage, OHG.v. 22. Juni 1872, Bd. 7 S. 38, und die Annahmeverweigerung muß alsderen Grund die Beanstandung wegen Qualitätsmangel ersichtlich machen(nicht etwa blos die Zahlungsmodalitäten bemängeln). OHG. v. 17. Mai1377, Bd. 6 S. 165.

°2») Durch eine Mängelanzeige ganz bestimmten Inhalts ist noch uichtdie spätere Rüge von Mängeln ganz anderer Art, die ans einem ganz anderenGebiete liegen, gesichert. RG. v. 14. Okt. 1886, Bd. 18 S. 55.

6") Die Anzeige braucht nicht zu erklären, ob die Waare znr Dispo-sition gestellt oder später auf Schadensersatz geklagt werden würde. Z. B.OHG. v. 10. März 1873, Bd. 9 S. 206. Art. 347 schreibt nicht Dis-positionsstelluug, sondern Anzeige der Mängel der Waaren vor; sind dieMängel genügend angezeigt, so ist der Vorschrift des Art. 347 genügt.OHG. v. 22. Mai 1876, Bd. 20 S. 350; RG. v. 2. März 1880, Bd. 1S. 246.

°') Die Anzeige, nicht wirkliche Untersuchung ist Pflicht des Käufers;woher er die Kunde von den Mängeln hat, ist gleichgültig. OHG. v. 22. Dez.1872, Bd. 12 S. 92; die Anzeige kann also auch vor der Ablieferung ge-schehen, z. B. OHG. v. 16. Nov. 1874, Bd. 15 S. 269; es ist auchunerheblich, ob er den Mangel schon vor Ablauf der Anzcigefrist ent-deckt hatte und mit der Anzeige noch gewartet hat. OHG. v. 28. Febr. 1874,Bd. 13 S. 9.

^) Der Käufer genügt der Anzeigepflicht durch Absenkung eines ein-fachen (nicht eingeschriebenen) Briefes mit der Post, die Gefahr der Ankunfttrügt der Verkäufer. OHG. v. 11. Jan. 1876, Bd. 19. S. 153.