2. Titel. Vom Kauf. Art. 347.
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Käufer kann dann mir siir die Folgen des Annahmeverzuges haftbar werden.OHG. v. 17. Mai 1878, Bd. 24 S. 28.
") Art. 347 findet auf Platzgeschäste keine Anwendung! diese werdennach Landesrecht entschieden. OHG. v. 2. März 1871, Bd. 2 S. 82; esmüssen also Handelskänse in Frage stehen, in Folge deren die Waaren voneinem andern Orte übersendet sind, dies gilt auch für Ari. 348 bis 35V.OHG. v. 21. Juni 1873, Bd. 10 S. 336.
Ein Distanzgcschäft ist nur vorhanden, wenn nach der Absicht derKontrahenten die Ucbersenduug der Waare an den Käufer zu den Vertrags-pflichten des Verkäufers gehört; wird die Waare von dem Verkäufer nichtan den Käufer, solider« an den Verkäufer abgesendet, damit sie am Bcslim-mnngsorte vom Verkäufer selbst vorgelegt und ausgehändigt werde, so liegtein Platzgeschäft vor. OHG. v. 13. Juni 1874, Bd. 13 S. 380.
^) Auch wenn der Käufer die Waare durch einen Transportführervom Erfüllungsorte zum Ablieferungsorte holen läßt, beginnt die Unter-snchungSfrist erst mit der Ablieferung an den Käufer. OHG. v. 16. April1872, Bd. 5 S. 395.
") Es kommt nicht daraus an, ob Kontrahenten an einem Ortwohnen, wenn nur der Verkäufer die Waare au einen andern Ort zn sendenhat, an dem der Käufer sie erst abzunehmen hat. OHG. v. 8. Juni 1872,Bd. 6 S. 237.
Es kommt nur darauf an, ob die Waare übersendet ist odernicht, gleichgültig, ob Ucbersendung ursprünglich verabredet war, oder späteraus Bitte» des Käufers geschieht; gleichgültig ist, ob Ääuser oder Verkäuferdie Uebcrseiiduug besorgt. RG. v. 2. Nov. 1881, Bd. 6 S. 60.
") Wenn der Verkäufer die Waare überbringt, findet Art. 347 keineAnwendung. OHG. v. 15. Nov. 1877, Bd. 23 S. 59.
Der Käufer mnß die Waare am Ablieferungsort untersuchen, beiWcitcrvcrscndnng wird Genehmigung angenommen (OHG. v. 1. Juni 1871,Bd. 2 S. 335); daß der Verkäufer weiß, der Käufer wolle die Waareweiter verkaufen, dispensirt denselben nicht von der Untersuchnngspflichtcnu Ablieferungsorte, nnr unter besonders gestalteten Umständen kann an-genommen werden, daß die Parteien stillschweigend einverstanden gewesenfeien, daß das Urtheil des Abnehmers dcS Käufers über die Empsangbarkcitder Waare in Betracht kommen solle, z. B. wenn die Waare in Original-verpackung weiter verkauft werden mnß. OHG. v. 27. Mai 1873, Bd.10 S. 146.
^) Wenn sich daS Vorhandensein versprochener Eigenschaften nichtohne eine mit der Waare vorzunehmende Manipulation der Verarbeitungerkennen läßt, mnß der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung die Unter-suchung ans diesen Punkt mit richten, also einen Theil verarbeiten lassen.OHG. v. 20. Sept. 1871, Bd. 3 S. 247; er genügt dann seiner Pflicht,wenn er die Be- oder Verarbeitung alsbald vornimmt und, nachdem dieMängel erkennbar geworden sind, dieselben sofort anzeigt. OHG. v.18. Okt. 1872, Bd. 7 S. 318.
^) Der Käufer kann auch die Untersuchung der Waare einem