296 2. Handelsgesctzb. 4. Buch, B. d, Handelsgeschäften, Art. 347.
Das HGB. kennt nur die Mängelrüge, nicht die Dispositions-stelluug, noch weniger enthält es Bestimmungen über die dinglichen oderobligatorischen Wirkungen der letzteren. Wird bei dem Distauzgcschäftedie rechtzeitige Anzeige der nach Ablieferung gefundenen Mängel versäumt,so gilt die Waare nach Art. 347 Abs. 2 HGB. als genehmigt. (Die aufGrund des Art. 347 geltende, sowie die ausdrücklich erklärte Genehmigungkaun jedem aus der nicht gesetzmäßigen oder nicht vertragsmäßigen Be-schaffenheit der Waare geltend gemachten Ansprüche entgegen gestellt werden.RG. v. 18. Dez. 1889, Bd. SS S. 27). Ergeben sich später solche Mängel,so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden,widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt(Art. 347 Abs. 3 HGB.). Durch die rechtzeitige Mängelrüge werdcn'daherdie aus der nicht vertragsmäßigen Beschaffenheit der Waare abzuleitendenAnsprüche gewahrt. Die Geltendmachnug dieser Ansprüche ist nach Art. 34gHGB. an Fristen nicht gebunden. Welcher Art diese Rechtsmittel seien, unddaß der Käufer über die getroffene Wahl, insbesondere wenn er die Aus-hebung des Kaufes erstrebe, dem Verkäufer gegenüber sich sofort erklärenund dementsprechend die fehlerhaft befundene Waare ihm zur Disposition stellenmuffe, darüber hat sich das Handelsgesetzbuch jeder Vorschrift enthalten.RG. v. 16. Dez. 1890, Bd. 27 S. 393.
^') Nach dem Prinzip des Art. 347 läßt sich eine genau begreuzte Fristfür die Reklamation nicht angeben, und der Satz, daß dieselbe ohne Verzugzu erheben, läßt sich nicht dahin verstehen, daß nothwendig bei der ersten Ge-legenheit rcklamirt werden müsse, sondern nur dahi», daß keine Zeit ver-streichen darf, die bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange als nnmotivirtcrVerzug von Seiten des Känfers erscheint) der Begriff deS ordnungsmäßigenGeschäftsganges ist im Allgemeinen, nach objektiven Regeln, nicht nachBeziehungen des Geschäftsganges, wie er etwa beim Käufer allein herge-bracht ist, zu beurtheilen; gleichwohl kann sich mit Rücksicht anf die Eigen-thümlichkeit des Bcrtragsvcrhältnisscs (die Bestimmung der Waare u. s. w.)jene Beurtheilung im einzelnen Falle doch verschiedenartig gestalten und dieFrage, was ordnungsmäßiger Geschäftsgang ist, nach Verschiedenheit derUmstände sich modifiziren. OHG. v. SS. April 1871, Bd. 2 S. 234.
°6) Ablieferung im Sinne des Art. 347 ist derjenige Akt, durchden Verkäufer den Käufer iu die Lage setzt, über die Waare thatsächlich ver-fügen nnd deren Beschaffenheit untersuchen zu können ; ob diesem Akte eineAnnahme oder Abnahme Seitens des Käufers thatsächlich entspricht, istgleichgültig, sofern nur die thatsächliche Möglichkeit und die rechtliche Ver-pflichtung znr An- und Abnahme vorliegt. OHG. v. 7. Nov. 1371, Bd. 3S. 390, ebenso RG. v. 11. Juni 1881, Bd. S S. S8.
2°) Wenn der Käufer die thatsächlich angebotene Waare zurückweist, sohat keine Ablieferung stattgehabt und Art. 347 ist nicht anwendbar; OHG. v. 8. Okt. 1872, Bd. 7 S. 224; ebenso RG. v. 11. Juni 1881, Bd. SS. 28, auch dann nicht, wenn der Käufer die Waare in dem vom Verkäufervorgenommenen öffentlichen Verkaufe kauft. Ebenda.
Hat keine Ablieferung stattgehabt, so greift Art. 347 nicht Platz, der