302 5. Handelsgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 348.
Art. 348- Wenn der Käufer die von einem anderen Orteübersendete Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einst-weilige Aufbewahrung derselben zu sorgen.
Er kann, wenn sich bei der Abliefernng oder später Mängelergeben, den Znstand der Waare durch Sachverständige feststellenlassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Fest-stellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemachthat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. °'—
halten desselben insbesondere in dem Gebrauche des Werkes nach den denHandelsverkehr beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben einestillschweigende Genehmigung liegen. RG. v. 24. März 1890, Bd. SSS. 89.
'°) Der Art. 347 findet auch auf den Vichhaudel Anwendung. OHG.V. 28. Juni 1879, Bd. 25 S. 231.
Welche Rechte der Käufer hat, der die Pflichten der Art. 347 und348 erfüllt, bestimmen diese nicht, es entscheiden die Landesrechte (OHG.v. 16. April 1872, Bd. 5 S. 395) I nach überall geltendem Satze darf derKäufer die Waare zurückweisen, OHG. v. 25. Juni 1872, Bd. 7 S. 2, »achsächsischem und gemeinem Recht hat er sowohl beim Gattungs- als Spezies-kaus die Wahl, ob er den Vertrag aufheben oder seine Gegenleistung mindernwill. OHG. v. 31. Jan. 1873, Bd. 9 S. 23! z. B. RG. v. 19. Dez. 1884,Bd. 12 S. 79 (84).
Art. 348 ist nur auf Distauzgcschäfte anwendbar. Vgl. Art. 347Am». 41.
6") Der Käufer foll nur so lauge für die Waare sorgen, als nicht derVerkäufer selbst im Stande ist, diese Sorge zu übernehmen; versäumt derVerkäufer, nachdem er vou der Sachlage unterrichtet worden, die nöthigenSchritte, so ist der Käufer seiner Verpflichtung enthoben. OHG. v. 15. Dez.1870, Bd. 1 S. 206.
Der Art. setzt voraus, daß der Verkäufer auf die vom Käufer zuleistende Fürsorge in solcher Weise faktisch angewiesen sei, daß wenn letztererdie Waare nicht ausuimmt, dieselbe ohne anderweitige genügende Fürsorgeverblieben sein würde; Anwesenheit eines Agenten des Absenders am Be-stimmungsorte berechtigt den Käufer nicht ohne Weiteres, der Sorge für dieWaare sich zu cntschlagc», vielmehr hängt dies von den jedesmaligen Um-ständen ab. OHG. v. 6. April 1875, Bd. 17 S. 171.
Der Käufer ist (anders als im Fall des Art. 323) verpflichtet, be-hufs der Aufbewahrung der Waare, bis der Verkäufer, von ihrer Bean-standung benachrichtigt, in Betreff derselben Vorkehrungen treffen kann, inVorschuß zu gehen, und muß die Waare aufnehmen und darf sie bis zum ge-dachten Zeitpunkt nicht dcponiren, so daß die Dcpositionstostcn, soweit siedas gewöhnliche Lagergeld übersteigen, zu seinen Lasten gehen; wenn er aberdie Waare zur Aufbewahrung giebt und dies Geschäft mit der erforderlichenSorgfalt führt, so ist er zur Rückgcwähr nicht persönlich verpflichtet und kann