S.Titel. Vom Kauf. Art. 348.
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Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligtendas Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter desOrts.
Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zuProtokoll zu erstatten.
Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Ver-züge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Be-stimmungen des Artikels 343») verkaufen lassen.^»—°°)
den Verkäufer an den dritten Verwahrer verweisen. OHG. v. II. Jan.1876, Bd. 20 S. 203.
^) Aus einer Verletzung dieser Vorschrift erwirbt der Verkäufer einenAnspruch auf Schadensersatz, für die Begründung der auf Erfüllung desKaufs gerichteten Klage hat dieselbe keine Bedeutung. OHG. v. 20. Juni1874, Bd. 13 S. 437.
Dem bei der Feststellung nicht zugezogenen Gegner des Antrag-stellers ist, wenn er ein sachliches Interesse an der Wiederholung der Abhör-rung der Gutachter glaubwürdig darlegt, diese nicht zu versagen, OHG. v.16. Dez. 1872, Bd. 8 S. 250? wenn die Feststellung auf Antrag dcS Ver-käufers schon stattgehabt hat, hat der Käufer die Besugniß, auf wiederholteFeststellung anzutragen, jedenfalls dann, wenn er ein besonderes Interessedaran darlegt. OHG. v. 28. April 187S, Bd. 16 S. 385.
Die Partei, welche die Feststellung verlangt hat, kann das Resultat imspäteren Prozeß anfechten, ebenso wie der Gegner. OHG. v. 22. April1874, Bd. 13 S. 353 (350).
Vgl. diesen Art. und die Anmerkungen zu demselben.Diese Bestimmung ist lediglich zur Wahrung des Interesses dcSauswärtigen Verkäufers erlassen. Sie soll diesen gegen die Nachtheileschützen, welche im Falle der Nichtannahme der Waare seitens des Käufersdurch sofortige Rücksendung oder Preisgcbuug derselbe» für ih» entstehenkönnten. NG. v. 3. Nov. 1886, Bd. 17 S. 65, vgl. Anm. 67>> beiArt. 347.
66) Der Verkauf darf nicht gegen den Widerspruch des Verkäufers voll-zogen werden. OHG. v. 22. Sept. 1875, Bd. 18 S. 229.
^) Nur unter der Beobachtung der Bestimmung des Art. 343 undzwar uur dann, wcun die Waare dem Verderben ausgesetzt ist und Gefahrim Verzüge ist, darf Käufer verkaufe»; Bestimmungen des bttrgerlichenRechts,welche dem Käufer weitergehende Befugnisse einräumen, sind ausgeschlossen.OHG. v. 13. März 1875, Bd. 16 S. 321 (326).
°°) Wird die Waare verkauft, ohne daß der Fall des Art. 348 Schluß-satz vorliegt, so geht Käufer seines Rechts zur Rcdhibition verlustig. OHG.v. 4. Okt. 1873, Bd. 11 S. 201.
Wird die Waare nicht den Bestimmungen des Art. 343 gemäßverkauft, so gilt dies als eine willkürliche Disposition des Käufers, welche