2. Titel. Vom Kauf. Art. 34V.
setzmäßigen Beschaffenheit der Waare "-) kann von dem Käufer nichtgeltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechsMonaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt morden ist."')
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren °')"°)in sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer.
Die Einreden °°) sind erloschen, wenn die im Artikel 347 vor-geschriebene sofortige Absenkung der Anzeige des Mangels nichtinnerhalb sechs Monate""») nach der Ablieferung an den Käufergeschehen ist. Ist die Anzeige"') in dieser Wnse erfolgt, so bleibendie Einreden bestehen."'»)
An den besonderen Gesetzen oder Hindelsgebränchen, dnrchwelche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist be-stimmt ist, wird hierdurch nichts geändert.
Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längereFrist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden.
"2) Unter „Waare" fallen auch Aktie». OHG. r>. 4. Okt. 1373, Bd. 1tS. 45.
"') Auch dann tritt sechsmonatliche Verjährung cm, wenn es sich um«ine im Jnlande empfangene, fiir einen überseeischen Platz bestimmte Waarehandelt, selbst wenn Verkäufer von dieser Bestimmung wußte und deshalbin einer die Untersuchung der Waare vor der Ankunft am Bcstimmungs-platz hindernden Verpackung lieferte. OHG. v. 23. Okt. 1874, Bd. 15S. 124.
"^) Die Verjährung bezicht sich ans alle Ansprüche, welche die Mangcl-hastigkcit dcr Waare zur Grundlage haben, nicht blos ans die ädilitischcnAnsprüche. OHG. v. 29. Okt. 1877, Bd. 23 S. 87.
"6) Die Verjährung findet auch Anwendung, wen» der Kaufer die ab-gelieferte Waare wegen mangelhafter Beschaffenheit zur Verfügung gestelltuud der Verkäufer sie zurückgenommen hat. NG. v. 14. Juni 1881, Bd. 5S. 50.
"") Ein zur Kompcusation gestellter Gegenanspruch auS einem andernGeschäft ist nicht als Klage im Sinne dieses Absatzes anzusehen. OHG. v.23. Okt. 1874, Bd. 15 S. 124 (129).
""») Die sechsmonatliche Frist des Art. 349 Abs. 2 wird nach Maß-gabe des Art. 328 Abs. 1 Nr. 2 nicht nach dcr Bestimmung des Z 550ALR. 1 9 berechnet. RG. v. 1. Dez. 1888, Bd. 22 S. 172.
"°) Vertragsmäßige Verlängerung der Garantiefrist har keinen Einflußauf die Anzeigepflicht. OHG. v. 28. Jan. 1873, Bd. 9 S. 12.
"'») Wcnu hier bestimmt ist, daß die Einreden bestehen bleiben, sohat das Gesetz nur Einreden gegen die ans dem fraglichen Kauf-geschäfte geltend zu machenden Ansprüche im Auge, nicht aber den Fall,
Basch. 4. Aufl. 20