306 ö. Handclsgesctzb. 4, Buch, V. ^Handelsgeschäften. Art. 350—352.
Art. 350. Die Bestimmungen der Arlikel 347 und 349 könnenvon dem Verkäufer im Falle eines Betruges^—nicht geltendgemacht werden.
Art. 351. Sosern nicht durch Ortsgebrauch oder besondereAbrede eiu Anderes bestimmt ist, trügt der Verkäufer die Kostender Uebergabe, insbesondere des Messens und Wagens; der Käuferdie Kosten der Abnahme.
Art. 352. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waarezu berechne», so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht)in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder durch denHandelsgebrauch am Orte der Nebergabe ein Anderes bestimmt ist.Ob und in welcher Höhe das Taragcwicht nach einem bestimmtenAnsätze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmitlelung abzuziehenist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käuferszu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauch-
wo der aus der Mangclhastigkcit der Waare sich ergebende Anspruch koin -p cn sati o n s wcis c einer ans irgend ciucm andern Rechtsverhältnisse ent-standenen Forderung gegenüber geltend gcmacht werden soll. RG, v. 25.Nov. 1884, Bd. 12 S. 322 (324).
°°) Betrug auch bei der Erfüllung, nicht blos beim Abschluß des Ver-trages. Bloßes Wissen der schlechten Beschaffenheit ist kein Betrug; nach-hcrigcr Solus, der Aufgabe der Mouiturcu bewirkt, tcmu die Folgen des Art.350 nicht haben, nur einen selvsiständigcn Anspruch erzeugen. OHG. v.13. April 1871, Bd. 2 S. 189.
Oolus liegt aber vor, wenn der Bcrläufcr Kenntniß von Fehlernhatte, welche bei einer änßcrlichcn Besichtigung nicht sofort erkennbar, sondernerst mittels genauer sachverständiger Untersuchung zu entdecken sind und erdoch die Waare in der Erwartung abliefert, daß der Käufer die kontrakts-widrige Bcschaffcuhcit nicht bemerken und die Waare enipfangcn werde.OHG. v. 29. Nov. 1871, Bd. 4 S. 179.
^°") Wenn auch auzucrkcunen ist, daß nicht in allen Fällen, wo derVerkäufer Kenntniß der vertragswidrigen Beschaffenheit der gelieferten Waarehat, ein Betrug im Sinne des Art. 350 vorliegen muß, vielmehr der Ver-käufer, insbesondere bci uubedeutcudcn Mängeln, in gutem Glaube» handelnkann, der Käufer werde bci der von ihm sofort vorzunchmcndcn Untersuch-ung die Mängel der Waare entdecken und diese trotz ihrer vertragswidrigenBeschaffenheit annehmen, so fällt doch die Unterstellung rincs solchen gutenGlaubens hinweg, wenn der Verkäufer das Bewußtsein haben mußte, es seidie Waare wegen ihrer Mängel für den Käufer unannehmbar, da solchenFalles blos die Annahme übrig bleibt, der Verkäufer habe darauf spckulirt,daß der Käufer die rechtzeitige Untersuchung uud Rüge versäumen werde.RG. v. 14. Mai 1880, Bd. 1 S. 299.