Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
307
Einzelbild herunterladen
 

2. Titel, Vom Kauf. Art, 353, 354.

307

bare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Ver-trage oder dem Handelsgebrauche am Orte der Uebergabe zu beur-theilen,

Art. 353. Ist im Vertrage der Marktpreis') oder derBörsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunterder laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der Er-füllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nachden dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen sestgestellt ist, in Er-mangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Un-richtigkeit derselben/) der mittlere Preis zu verstehen, welcher sichaus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllunggeschlossenen Kaufverträge ergiebt.

Art. 3S4.-)<) Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kauf-preises im Verzuges) und die Waare^)och nicht übergeben ist,so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Vertrages

') Marktpreis ist derjenige Durchschnittspreis cincS gewissen Platzes,welcher sich bei Vergleichung einer erheblichen Zahl von an diesem Ort ge-schlossenen Geschäften als der, von besonderen persönlichen Beziehungen undsonstigen speziellen Umständen des Geschäftsabschlusses unabhängige, gemeineWerth der betreffenden Waare darstellt. Die thatsächlichen Unterlagen dieserVergleichung können dem Nichter Vorgefährt werden, oder durch eine amt-lich festgestellte und veröffentlichte Preisangabe bereits glaubhaften, prä-snmtiv richtigen Ausdruck gefunden haben. OHG. v. 13. April 1871, Bd. 2S. 195.

") Die Nachwcisbarkeit der Unrichtigkeit der PreiSnotirnngcn ist nichteine Ausnahme für diesen Fall, sondern der Ausdruck einer allgemeinenRegel. OHG. v. 20. März 1872, Bd. 5 S. 32k.

In den hier bezeichneten Fällen kommen Landcsgcsctzc nicht zurAnwendung, Wohl aber dann, wenn hier nicht vorgesehene Fälle vor-kommen, z. B. wo es sich nicht um Unterlassung von Lieferung handelt,sondern um Zuwiderhandlung gegen Vertragspflichten sonstiger Art, z. B.Verpflichtung während gewisser Zeit Waaren fraglicher Art Anderen nichtzu verkaufen oder von Anderen nicht zn kaufen. RG, v, 10. Febr. 1830,Bd. 1 S. 56.

<) Vgl. Art, 355 und 35k,

i») Wegen Uebernahme-Verzuges des Käufers siehe Art, 343.>>>>) Ueber den BegriffWaare" vgl, Anm, 37 zn Art, 337,'°) Wenn der Käufer das im Art. 354 gewährte Wablrecht ansiibcnddie Vertragserfüllung gewählt hat, so folgt hieraus nicht, daß er daraufverzichtet hat, im Fälle später die Erfüllung durch Schuld des Beklagten ver-eitelt werden oder nicht erzwingbar sein sollte, Entschädigung wegen Nicht-erfüllung zu verlangen. NG.'v. 10, März 1880. Bd. 1 S. 62 (64),

20*