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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
310
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Z10 5. HandelSgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 355.

zur Zeit, in welcher der Kläger statt der Erfüllung Schadensersatz zu fordernberechtigt war, d, h. der Preis, welchen die Waare in dem Zeitpunkt hat, inwelchem sie spätestens geliefert werden, bezw. in welchem er sie spätestens ab-nehmen mußte (OHG. v. 22. Jan. 1873, Bd. 10 S. 171), also der beiBeendigung der Nachfrist (Art. 356) geltende Preis (OHG. v. 30. Okt.1872, Bd. 7 S. 384 (394)); der Käufer ist aber auch berechtigt, den Werthder Waare znr Zeit der verabredeten Erfüllung der Berechnung zu Grundezu legen. OHG. v. 11. Okt. 1873, Bd. 11 S. 182. Ebenso RG. v.19. Nov. 1881, Bd. 6 S. 58.

"°) Der maßgebende Ort siir die Schadensberechnung ist der Ab-lieferungsort, wenn die Differenz zwischen Markt- und Börsenpreis undKaufpreis zu Grunde gelegt wird; wenn aber nicht die einfache Differenz,sondern der Schaden konkret lignidirt wird, so fällt die Beschränkung aufeinen bestimmten Ort weg nnd der Käufer hat nur nachzuweisen, daß er beider Wahl des Orts (z. B. beim Deckungskanfc) nnd bei Bezahlung ange-messener Preise die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beobachtet hat.OHG. V. 14. Nov. 1876, Bd. 21 S. 247 (249).

"2) Das Gesetz behandelt den Deckungskauf nicht. Es schreibt den-selben nichc etwa als Grundlage der Schadensliquidation des Käufers vor,wie es bei Säumniß des Käufers den Verkauf der Waare vorschreibt(Art. 354). Der nicht säumige Käufer kaun vielmehr, wenn er bei Säumnißdes Verkäufers Schadensersatz wählt, den Schaden in beliebiger Weise liani-dircu (Art. 355). Die einfachste Art der Beseitigung des durch die Nicht-lieferung entstandenen Schadens ist die andcrweitc Anschaffung der Waare:der Käufer ist zur Vornahme des Dcckungskaufcs in seinem Interesseberechtigt. Er handelt dabei nicht als Mandatar oder no^otivrum xvstoi-des Verkäufers, hat also nicht eingehende Untersuchungen anzustellen, wound wie er die Waare am vorthcilhaftcstcn cinznkanfcn habe. Es kann vonihm nur ciu gutgläubiges Handeln verlangt werden.Die vom Käuferwirklich nnd redlicherweise bezahlten Preise" bilden die Grundlage siir seineSchadenslianidation. Betreffs des Ortes wird es nahe liegen, daß derKäufer den Deckungskauf am Erfiillnngs- oder Ablieferungsorte oder an demdiesem Orte zunächst liegenden Marktorte abschließt. Andernfalls wird manDarlegung der Gründe, die ihn znr Wahl des andern Ortes bestimmten,verlangen können ; kann der Käufer den Abschluß an dem gewählten Ortenicht rechtfertigen und wenn er infolge der Wahl dieses OrteS zn ungünstigerenBedingungen abgeschlossen hat, oder wenn er sich in andren Beziehungeneines Versehens oder gar eines groben Versehens schuldig gemacht habensollte, so folgt hieraus nicht (wie beim nicht ordnungsmäßigen Sclbsthlllfe-verkanf), daß er den Decknngskanf seiner Schadensbercchmmg nicht zn Grundezu legen berechtigt sei, sondern nur, daß bei Ermittlung der Höhe des Schadensder Richter diese Umstände mit zu berücksichtigen habe. RG. v. 5. März1884, Bd. 11 S. 197.

") Der Käufer braucht, wen» der angedrohte Deckungsankanf dcn Ver-ragsprcis nicht erreicht, dem Verkäufer die Differenz nicht herauszugeben