S.Titel, Vom Kauf. Art. 356.
311
Art. 356."^°) Will ein Kontrahent auf Grund der Bestim-mungen der vorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen
(anders der Verkäufer, Art. 3S4 Am». 8). OHG. v. 1. Febr. 1876, Bd. 20S. 223.
Vgl. oben Anm. 3 zu Art. 3S4.Zu Art. 35k:
Augemcssenhcit der Nach- Realoblation , Nr. 33
srist Nr. 2g, 05 Rückforderung des Kauf-Anzeige „ so geldes „ ISAufforderung ist keine Wahl „ 21 Schadensersatz wegen Ver-Bittc nm Nachfrist „ 3t spätuug „ lgDrohungen „ 22 SchadcnSersatzbcrcchnung Art. 3S5Erfüllung olinc Nachfrist „ 37,38 Stellvertreter, Anzeige an Nr. 27Frist für die Anzeige ,, 23 Theilliefcruug ,, 42Klage, Anzeige »nd Wahl in Verzicht ans Anzeige nnd
der Klage „ 24 Nachfeist „ 2S
Nachfrist „ 2S, 30 Verzug „ 22
Dauer der Nachfrist „ 2g Wahl „ 2», 2 t
'°) Das Recht, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, ist nichtdavon abhängig, daß alsbald nach Eintritt des Verzuges die dcsfallsige Ab-sicht kund gegeben werde. OHG. v. 7. März 1873, Bd. 9 S. 116 (118).
Nm Schadenscrsech wegen verspäteter Lieferung fordern zn dürfen,ist weder Anzeige noch Fristgewährung nöthig. OHG. v. 22. Febr. 1872,Bd. 5 S. 163.
Das Recht zur Rückforderung des gezahlten Kaufgcldcs steht dcm Känfergleichmäßig zu, mag er die zweite oder ^dritte ^Alternative des Art. 355gewählt haben. OHG. v. 18. Juui 1878, Bd. 24 S. 106.
Erst mit der Anzeige, nicht mit dem Verzüge entsteht das Wahl-recht; ist dieWahl durch Anstellung der Klage geschehen, so ist sie verbindlich,wenn auch die Klage zurückgewiesen wird (OHG. v. 27. Okt. 1874, Bd. 15S. 359); ebenso wenn Vcrnrthcilung erfolgt und die Vollstreckung des aufLieferung lautenden Urtheils erfolglos bleibt, darf nicht etwas Anderes ge-wählt werden, OHG. v. 18. Jan. 1879, Bd. 24 S. 327; hat der Käuferdas Abgehen gewählt und dieS dem Verkäufer angezeigt, so darf er nichtwieder davon abgehen und eine andere Wahl treffen, OHG. v. 23Okt. 1371,Bd. 3 S. 275.
so») Durch die Klage auf Rcalcrfülluug bcgiebt sich der Käufer nochnicht der Befngniß, von dem Wahlrechte Gebrauch zn machen. Erst das aufeine solche Klage ergehende rechtskräftige, kondemnatorischc Urtheil stellt dasRechtsvcrhältniß unter den Parteien unabänderlich fest nnd entzieht demKläger die Befngniß zur Wahl eines andern RcchtS. RG. v. 2. März 1836,Bd. 15 S. 68.
^') Die Wahl muß (aber) ausdrücklich und uuzweideutig geschehe» sein(ebenda); die Anzeige muß die bereits getroffene Wahl bestimmt enthalten:Erklärungen, daß Käufer bei Nichtlieferung gezwungen sein werde, sich ander-weit zu decke», sind nur qualifizirte Mahnungen (OHG. v. 14. Ja». 1875,Bd. 15 S. 334). Die Bcmerk»ng, daß der Käufer sich die Waare anderweitbeschaffen werde, ist noch keine Ausübung des Wahlrechts, sondern eine bloße,