312 5. Handelsgcsetzb. 4, Buch. V, d, Handelsgeschäften, Art, 356.
Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen, so muß erdies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei,") wenndie Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen^")angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren.
jederzeit widerrufliche Aeußerung (OHG. v. 11. Nov. 1875, Bd. 18 S. 384);ebenso wenig ist die Aufforderung zur vertragsmäßigen Erfüllung eine Aus-übung des Wahlrechts, z.B. OHN. v. 13. Juni 1874, Bd. 13 S. 434; da-gegen bedeutet die Erklärung: ich habe mich gedeckt, gegenüber dem säumigenKontrahenten in der Sprache des Geschäftsverkehrs - ich werde Erfüllungnicht mehr annehmen nnd beanspruche Ersatz des entstandenen Schadens.OHG. v. 28. Okt. 1871, Bd. 3 S. 275.
°") Die Anzeige von der getroffenen Wahl muß der Regel nach erfolgen,wenn der Gegner bereits im Verzüge ist, vorhergehende Drohungen undMahnungen enthalten keine unabänderliche Wahl und hindern nicht, nachEintritt des Verzuges eine andere Wahl zu treffen. OHG. v. 9. Juni 1874,Bd. 14 S. 25.
26) Für die Anzeige ist keine Frist bestimmt, sie braucht nicht in einernahen Zeit zu geschehen. OHG. v. 30. Okt. 1872, Bd. 7 S. 384.
") Die Anzeige darf im Prozesse erfolgen l mit der Klageanstellung,OHG. v. 15. März 1873, Bd. 9 S. 341 (347); in der Antwort auf eineKlage, OHG. v. 7. Mai 1873, Bd.9 S. 319 (324); mit der Erhebung einerWiderklage, OHG. v. 25. Okt. 1873, Bd. 11 S. 237.
^) Es darf auf die Anzeige von der getroffenen Wahl und auf Nach-fristgcwährung im Voraus verzichtet werden. OHG. v. 25. Nov. 1873,Bd. 11 S. 425.
2°) Auch wenn der säumige Verkäufer auf die Erklärung des Käufers,daß er Schadeusersatz beanspruche, schweigt, so liegt darin noch kein Verzichtauf das Recht, eine Nachfrist zu verlangen; erfüllt er innerhalb des Zeit-raumes, für welchen eine Nachfrist zn gewähren war, so kann der Käufer dieErfüllung nicht zurückweisen. RG. v. 5. Juli 1882, Bd. 7 S. 79.
2') Die Anzeige darf auch einem leqitimirtcn Stellvertreter gemachtwerden. OHG. v. 27. März 1872, Bd. 5 S. 341.
26) Es liegt nicht dem nichtsünmigen ob, dem säumigen Kontrahenteneine Frist uugcbetcn zu offcriren, seine Verpflichtung beschränkt sich darauf,eine solche auf dcsfallsiges Nachsuchen zu gewähren, z. B. OHG. v. 8. März1873, Bd. 9 S. 120; NG. v. 30. Jan. 1880, Bd. 1 S. 241 und v.25. Okt. 1881, Bd. 5 S. 103; der säumige muß seine Absicht, den Vertragerfüllen zu wollen, knnd geben nnd eine Erklärung darüber, in welchem Zeit-raum er die Erfüllung nachholen werde, abgeben. OHG. v. 6. März 1873,Bd. 8 S. 125.
2°) Es ist nicht die Absicht des Gesetzes, daß der nichtsäumigc Käuferdem säumigen Verkäufer, wenn er noch nicht das Geringste behufs Erfüllungdes Vertrages gethan oder veranlaßt hat, eine so lange Nachfrist gewährensoll, daß derselbe innerhalb derselben alles bisher Versäumte müßte nach-holen können; die zu gewährende Nachfrist ist keineswegs mit der vollen Er-