2. Titel. Vom Kauf. Art. 35k.
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füllungSfrist zu idcntisizircn, sie braucht nur so geräumig zu sein, baß derVerkäufer nach Empfang der Anzeige, wenn er Anstalten getroffen, seinenVerpflichtungen nachzukommen, sie vollenden könne, OHG. v. 30. Okt. 1872,Bd, 7 S. 384 (392); sie braucht uur eine den Umständen nach billig zn be-mcssendc Frist zu sei«. OHG. v. 23. Nov. 1872, Bd. 8 S. 73.
2") Es ist nicht unter allen Umständen nöthig, daß Frist gewährt werde;die Bestimmung einer solchen kann unterbleiben, wenn dieselbe nicht zur Er-reichung des Zweckes dienlich, vielmehr mir eine leere Formalität sein würde,es muß den Umstanden des einzelnen Falles Rechnung getragen werden,OHG. v. 11. Nov. 1872, Bd. 8 S. 14; cS bedarf keiner Fristgewährung,wenn der Verkäufer durch seine Weigerung den wirklich abgeschlossenen Ver-trag überhaupt zu erfülle» deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er wedereine Fristcinräumung begehre, noch von einer gewährten Gebrauch zu macheugedenke. OHG. v. 6. Okt. 1871, Bd. 3 S. 319; auch nicht, wenn der Ver-käufer erklärt, er könne nicht erfüllen oder nur einen Theil erfüllen (Art. 359steht dem nicht entgegen), OHG. v. 10. Febr. 1872, Bd. S S. 107, oderwenn er unstatthafte Bedingungen für die Lieferung ausstellt. OHG. v.IS. März 1873, Bd. 9 S. 341 (347); oder wenn er wiederholt und be-stimmt erklärt hat, daß er sich an den Vertrag nicht für gebunden erachte undnicht liefern werde. NG. v. 19. Mai 1882, Bd. 7 S. 44.
°') Die Erklärung, zur Vertragserfüllung bereit zu sein, jedoch zurZeit nicht erfüllen zn können, enthält eine Bitte »in Nachfrist. OHG. v.17. Dez. 1872, Bd. 8 S. 253.
22) Fällt der Grund zur Gewährung einer Nachfrist weg, z. B. weildie Erfüllung inzwischen unmöglich geworden oder der Säumige dieselbeverweigert hat, so ist kein Anlaß zu Gewährung einer Nachfrist vorhanden,die etwa gegebene Nachfrist hat keinerlei rechtliche Bcdeutnng und nament-lich darf der nicht säumige Kontrahent nicht die Frist bei Berechnung desSchadensersatzes znm Nachtheil des Säumigen geltend inachen. RG. v.2S. Okt. 1881, Bd. 5 S. 103.
Die Worte „Natur des Geschäfts" und „Umstände" bilden nichteinen Gegensatz in der Art, daß die Frage, ob eine Nachfrist zn gewähren sei,von der „Natur des Geschäfts" und von den „Umständen" nur eventuell dieDauer der zu bewilligenden Nachfrist abhänge; vielmehr ist die Bestimmungim Zusammenhange dahin zu verstehen, daß nach den konkreten Umständendes Falles, unter welchen auch die „Natur des Geschäfts", die speziellenBertrags-Stipulatioue» in Betracht kommen können, richterlich zu arbitrirenist, ob eine Nachfrist nnd eventuell von wie langer Dauer zu gewähren sei,daß also die Nachfrist auch dann ganz versagt werden kann, wenn zwar nichtder konkrete Vcrtragsinhalt, Wohl aber die sonstigen konkreten Umstände inihrer Gesammtheit die Bewilligung einer Frist verbieten. RG. v. 9. April1881, Bd. 4 S. 54 (56).
") Wegen Verzichtes auf die Nachfrist vgl. oben A»m. 30.
6") Ob eine gewährte Nachfrist den Umständen nach als eine ange-messene zu erachten sei, hängt wesentlich von der Würdigung thatsächlicher