314 5. Handelsgesetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 357.
Art. 357. Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer fest-bestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefertwerden soll, so kommt der Artikel 336 nicht zur Anwendung. DerKäufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäßArtikel 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. ESmuß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, diesunverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kon-trahenten anzeigen- unterläßt er dies, so kann er später nicht aufder Erfüllung bestehen.
Verhältnisse ab und bildet insofern eine Thatsachen -, nicht Rechtsfrage.OHG. v. 11. Jmü 1872, Bd. 6 S. 397.
2°) Der nichtsüumige Kontrahent darf vor Ablauf der gewährten Fristnicht Schadensersatz statt Erfüllung fordern. OHG. v. 17. Dez. 1872, Bd.8 S. 253.
^) Der Verpflichtete hat gesetzlich das Recht, innerhalb angemessenerFrist nachzuliefern, anch wenn der Gläubiger keine Frist gesetzt hat, OHG.v. 11. Nov. 1872, Bd. 8 S. 14 (19); er muß aber die Erfüllnug als Aus-übung seines Rechts auf Nachfrist anbieten, folglich nachweisen, daß, wennvon ihm die Nachfrist verlangt worden wäre, eine solche, die den Zeitpunktder angebotenen Erflillnng eingeschlossen hätte, hätte gewährt werden müssen.OHG. v. 6. Dez. 1877, Bd. 23 S. 40.
^) Der säumige Theil kann, so lange der Gegner das Wahlrecht nochnicht ausgeübt hat, die Folgen seines Verzuges durch nachträgliche Er-füllung jederzeit wieder beseitigen, ein bei oder vor der Aunahmc der Er-füllung gemachter bloßer Borbehalt seines Wahlrechts steht dem nicht ent-gegen. OHG. v. 12. März 1874, Bd. 13 S. 09.
^) Ob Realoblation znr Aufhebung der Sänmniß nothwendig ist, istnach den Umstände« des vorliegenden Falles zu beurtheilen. OHG. v.10. Mai 1870, Bd. 20 S. 299 (302).
^°) Wenn der nichtsäumigc Theil erst in der Klage das Wahlrecht aus-übt, so hat der Verklagte kciueSwegS immer unbedingt bis zur Klagebeant-wortung Frist zur Nachholung des Versäumten; es kann auch eine kürzereNachfrist nach richterlichem Ermessen den Umständen angemessen sein.Ebenda.
") Der Verkäufer, der Nachfrist gewährt hat, braucht nicht unver-züglich nach deren Ablauf zu verkaufen. OHG. v. 7. März 1873, Bd. 9S. 116.
*') Auch wenn ein Theil geliefert worden und wegen des RestesSchadensersatz gefordert wird, ist Anzeige und Fristgewährung nöthig.OHG. v. 30. Dez. 1870, Bd. 1 S. 130.
") „Dabei" (und ihm dabei) heißt nicht i in dem Anzeigebriefe. OHG.v. II. Nov. 1872, Bd. 3 S. 14 (16).
") lieber die Berechnung deS Schadensersatzes siehe Art. 355.