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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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2. Titel. Vom Kauf. Art. 357.

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Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung desiciumigen Käufers verkaufe», so muß er, im Falle die Waare einenMarkt- oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ab-lauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkaufgilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vor-gängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäuferauch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumtanzuzeigen.

Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegenNichterfüllung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt-oder Börsenpreis hat, der Betrag des von dem Käufer zu leistendenSchadensersatzes in der Differenz zwischen dem Kaufpreise und demMarkt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldetenLieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweislichhöheren Schaden geltend zn machen. ^^°°)

Ein Fixgeschäft ist nicht dann vorhanden, wenn eine be-stimmte Erflllluugszcit vereinbart worden, sondern wenn diese nach der ent-weder mit ausdrücklichen und nnzweidcutigcu Worten (genau, fix, präcis)ausgesprochenen oder sich aus den vorliegenden Umständen zweifellos er-gebenden Jutcutiou der Parteien etwa? dergestalt Wcscurliches sein soll,daß mit dieser Zeit der Vertrag stehen und fallen, eine spätere Leistung nichtmehr als Vertragserfüllung angesehen werden, nach Ablauf der Zeit oderFrist auf Annahme späterer Lieferung nicht mehr gerechnet werden soll.OSG. v. 24. März 1871, Bd. 2 S. 93. Feste Praxis des NOSG. Vgl.OHG. v. 28. Nov. 1371, Bd. 4 S. 164! ebenso RG. v. 30. Jan. 1880,Bd. 1 S. 241.

Die Verabredung einer Lieferzeit bedeutet in der Regel nur dieSetzung einer Zcitgrenze diesseits, welche von dem Käufer Lieferung ge-ivärtigt und angenommen werden muß und welche der Lieferant zur Ver-meidung der generelle» Folgen des Verzuges inuczuhalten hat ! dadurch wirdnur Art. 32V ausgeschlossen. Das Fixgeschäft ist die Ausnahme und des-halb ist im Zweifel, gegen diese Absicht der Kontrahenten zu interpretiren.OHG. v. 1. Juui 1872, Bd. 6 S. 19 (21).

^ Ist die Waare eine solche, welche crfahruugSmäßig erheblichen Preis-schwankungen unterliegt, bildet sie insbesondere einen Gegenstand der Börsen-spekulation, ist überdies daS Geschäft erkennbar mit Rücksicht auf den durchjene Preisschwankungen zu erzielenden Gewinn und im Börscuhaudel ab-geschlossen, so weist im Zweifel die gesetzte Fristbestimimmg auf ein Fir-<ieschäft. Z. B. OHG. v. 24. Febr. 187ö, Bd. 10 S. 291. Daß dieWaare in den Monaten April, Mai, Juni geliefert werden solle, daß dieWaare täglichen Preisschwankungen auSgetzt ist, macht das Geschäft »ochzu keinem Fixgeschäft. OHG. v. 27. Sept. 1372, Bd. 7 S. 260.