Z16 5, HandelSgcsetzb. 4. Blich. V. d. Handelsgeschästcn. Art. 358.
Art. 358. In den Fällen des Artikels 357 ist jeder Kon-trahent berechtigt, den Verzug des anderen Kontrahenten aufdessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststellen zulassen.
^) Ob ein Fixgeschäft vorliegt, hat der Richter von AmtSwcge« zuprüfen, wenn auch die Parteien darüber einig sind. OSG. v. 4. Juni 1872,Bd. 6 S. 225.
Zweck der Nothwendigkeit der Anzeige ist es, den säumigen Theilsofort in Kenntniß davon zn sehen, daß er trotz Ablaufs der vertrags-mäßigen Zeit noch erfüllen dürfe, nnd zu verhüten, daß der Gegner dieSachlage, welche den Pertrag für den einen Theil erfüllbar, für den andernunerfüllbar macht, anSbentc und ans Prcisändernngen spckulirc. OHG.v. 27. Febr. 1872, Bd. 5 S. 173. Eine Anzeige vor Ablauf der Er-süllungszeit ist unwirksam. Ebenda.
Die Anzeige kann durch vorangehende Umslnndc nnnöthig gemachtworden sein, wenn z. B. schon vor dem kritische» Moment zwischen denKontrahenten völlig festgestellt ist, daß einer der Kontrahenten nicht erfüllenwolle oder könne nnd der andere Theil der Kontraktsälligkeit desselben sichnicht gefallen lasse, sondern auf Erfüllung bestehe. OSG.V.24. März 1874,Bd. 13 S. 13k.
°') Die Protcsterhebuug wegen Nichterfüllung uud der Vorbehalt derRechte sind keine genügende Erklärung, daß aufRcalerfüllung bestanden werde.OHG. v. 24. Febr. 'ig^ Bd. 16 S. 291.
5") Der Bertauf muß wirklich vollzogen sei«, der Einwand, daß einsolcher simulirt worden sei, ist zulässig. OLG. v. 28. Jan. 1875, Bd. 16S. 281 (284).
^) Der Verkauf mnß am Erfüllnngsort, d. h. dort geschehen, wo sich,vorausgesetzt, daß eine Lieferung ernstlich beabsichtigt war, die Waare zurZeit befindet. OHG. v. 27. Febr. 1872, Bd. 5 S. 174.
^') Wenn der Verkäufer mit der Anzeige, daß er auf Erfülluug bestehe,erklärt, daß er nach Ablauf einer von ihm bestimmten Frist verkaufen werbe,so findet auf diesen demnächst bewirkten Verkauf Art. 343, nicht aber Art.357 Anwendung. OHG. v. 13. Dez. 1871, Bd. 4 S. 286 (weil der Ver-lauf nicht unverzüglich geschehen ist).
55) Wenn der Käufer die Preisdifferenz fordert, so kann er nicht außer-dem noch Vergütung des durch Weiterverkauf der Waare zu erzielen ge-wesenen Gewinnes fordern. OHG. v. 21. Okt. 1875, Bd. 13 S. 215.Für die Schadensbcrcchnung des Käufers gilt als Regel, daß einerseitsdie Anschaffung der Waare zu dem am Stichtage bestehenden Marktpreisemöglich und andrerseits durch diese Anschaffung der Käufer schadlos gestelltwerde. Der Vorbehalt des Nachweises eines höheren Schadens betrifft nurFälle, in denen ans besonderen Gründen der gewöhnliche Markt- oderBörsenpreis zur SchadloShaltung des Käufers nicht hinreicht. Er beschränktsich aber nicht auf den Fall, daß Käufer wegen besonderer Umstände dieWaare hätte höher als znm Marktpreis verwerthen könne«, sondern be-