2, Titcl, Vom Kaus. Art, 350,
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Art. 359. Wenn in den Fällen der Artikel 3S4, 355 und357 sich aus den Umstanden, insbesondere aus der Natur des Ver-trages, aus der Absicht der Kontrahenten oder aus der Beschaffen-heit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung desVertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen deseinen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von demanderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages er-folgen."-")
greift auch andere Fälle, z, B. wenn es vermöge der Quantität der zuliefernden Waare nicht möglich war, sie überhaupt oder zum gewöhnlichenMarktpreise am Erfüllungsorte anzuschaffen. OHG. v. 4- Juni 1872, Bd.6 S. 225.
°°) Der Grundsatz des Art. 357 ist auch auf den Fall anzuwenden,daß der Käufer neben der Erfüllung Schadensersatz wegen Ver-spätung der Erfüllung verlangt, der Betrag derselben besteht mindestensin der Differenz zwischen dem Markt- und Börsenpreis zur Zeit dcS einge-tretenen Verzuges nnd dem (geringeren) Markt- und Börsenpreis zur Zeitder erfolgten Lieferung. OHG. v. 18. Jnni 1878, Bd. 24 S. 153 (156).
°<-g.) Der Schaden wegen verspäteter Ersüllnng kann nie, wie bei derNichtcrfülluug, ohne weitere? in demjenigen Betrage gefunden werden, umwelchen der KanfpreiS, den der Käufer zum Zwecke rechtzeitiger Beschaffungeines Ersatzes für die ihm ausgebliebene Waare hat anlegen müssen, denvon ihm früher dem jetzt säumigen Verkäufer bewilligten Kaufpreis über-steigt. Die Berechnung dcS Schadens muß in anderer Weise geschehen. Esgiebt Fälle, wo nach der Natur dcS Geschäfts der Abs. 3 des Art. 357 inder Weise zu entsprechender Anwendung kommen tanu, daß der Käufer,w en n der Marktpreis der betreffenden Waare von dem vertragsmäßigenErfüllnugstagc bis zum Tage der verspäteten Lieferung gefallen ist, einfachdiese Differenz der Marktpreise als seinen Schaden liquidirt. RG.V. 8.März1884, Bd. 14 S. 111.
lieber die Anwendbarkeit dcS Art. 357 ans Nichtfirgcschästcvgl. Art. 355 Anm. 14.
5°) Ueber Differc» zgcschäfte vgl. Art. 338 Anm. 57—59.
") Irrt. 359 bestimmt nur, daß wenn ein Vertrag bereits zum Theilerfüllt ist und in Bezug auf dcu »och nicht erfüllten Theil ei» Verzug cineSKontrahenten eintritt, cS von der Thcilbarkcit dcrBcrtragSleistuug abhänge,ob der »ichtsänmige Kontrahent auf Grund der Art. 354 ff. von dem ganzenVertrage oder nur von dem nicht erfüllten Theile abgch» dürfe; von einerAnnahmcpflicht einer Thcillicfcruug enthält er nichts. OHG. v. 23. Nov.1872, Bd. 8 S. 73. Ebenso NG.'v. 15. Dez. 1880, Bd. 4 S. 7.
°°) Art. 359 ändert die gemeinrechtliche Vorschrift, daß der Käufersich aus Theillicferungcn nicht cinznlaise» braucht, nicht ab. Z. B. OHG.v. 27. Nov. 1872, Bd. 8 S. 104 (106).
Nach gemeinem und preußischem Recht dars der Käufer wegen Mangel-