5. Titel, 2. Abschn, V, Frachtgeschäft d, Eisenbahnen, Art. 430,431. ZZ5
düngen werden, daß nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gutmit dem Frachtbries übernommen haben, nach Maßgabe des Ar-tikels 401 als Frachtführer für den ganzen^ Transport hasten,sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn, welche dasGut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat, dieser Haftpflichtfür den lganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffsder Eisenbahnen gegeneinander,^) daß dagegen eine der übrigen,in der Mitte liegenden, Eisenbahnen mir dann als Frachtführer inAnspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird,daß der Schaden ans ihrer Bahn sich ereignet hat.
Art. 430. Wenn eine Eisenbahn das Gnt mit einem Fracht-brief zum Transport übernimmt, in welchem als Ort der Ab-lieferung ein weder an ihrer Bahn, noch an einer der sich an sie an-schließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungenwerden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen alsFrachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Ort der Ab-lieferung, sondern nur für den Transport bis zu dem Ort bestehe,wo der Trausport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dies bedungen,so treten in Bezng auf die Weiterbeförderung nur die Verpflich-tungen des Spediteurs eiu,
Art. 431. Ist von dem Absender ans dem Frachtbries bestimmt,daß das Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Ort abgegebenwerden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbrief einanderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als mirbis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen, nnd dieBahn ist nur bis zur Ablieferung an diesem Ort verantwortlich.
Fünftes Buch.
Vom Seehandel.
Art. 432—911 sind (snr die Ausgabe mit Scerecht) im Anhangabgedruckt.
Der Nachbahn, welche wegen unrichtiger Deklaration des AbsendersZollftrafe bezahlen mußte, steht der Rückgriff gegen die Vorbahn nicht z».OHG. v. 27. Sept, 1S78, Bd. 24 S, 200,
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