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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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354 5. Haubelsgesetzb. 4, Buch, B. d. Handclsgeschäftcu. Art. 428,429.

L) daß die Höhe des nach Artikel 397 wegen verspäteter Liefe-rung zu leistenden Schadenersatzes den im Frachtbrief, iinLadeschein oder im Gepäckschein als die Höhe des Interessesan der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Er-mangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmtenNormalsatz, welcher auch in dem Verluste der Fracht odereines Theiles derselbe» bestehen kann, nicht übersteigen soll.°^)"°)Im Falle einer bvslichen Handlungsweise"') der Eisenbahn-verwaltnng oder ihrer Leute kann die Beschränkung der Hastpflichtauf den Normalsatz oder den angegebenen Werth des Gnts nichtgeltend gemacht werden.

Art, 428, Es kann bedungen werden, dasz nach erfolgterEmpfangnahme des Guts und Bezahlung der Fracht jeder An-spruch wegen Verlustes an dem Gute oder wegen Beschädigungdesselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht er-kennbar waren und erst später eindeckt worden sind (Art, 408,Abs, 2), erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmtenFrist nach der Ablieferung bei der Eisenbahnverwallung angemeldetworden ist.

Die Frist darf nicht kürzer als vier Wochen sein.

Art. 429. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Fracht-brief übernimmt, nach welchem der Transport durch mehrere sichaneinander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, so kann be-

ichtenden Ersatz bilden soll (vgl. Art. 3S5). OHG. v. 23. April 1873,Bd. 9 S, 278.

Zur Begründung der Klage gehört nicht allein die Darlegung,welchen Werth das verlorene Frachtgut hatte, sondern auch die Darlegung,daß dieser Werth dcu als Maximum festgesetzten Normalsatz nicht übersteigt.OHG. v. 30. Juni 187(>, Bd. 20 S. 404.

Der Absender, welcher das Jutcrcsse dcr rechtzeitigen Lieferungdeklarirt hat, hat zu bcwciseu, daß uud iu welchem Betrage durch die ver-spätete Lieferung ciu Schaden entstanden ist. OHG. v. 22. Okt. 1873, Bd.11 S. 229.

Die Deklaration des Interesse? der rechtzeitigen Lieferung ist für dieHöhe des Entschädiguugsauspruchcs wcgcu VerlustcS dcs Gutes nicht maß-gebend. OHG. v. 20. Jan. 1875, Bd. 17 S. 128.

BöSIiche Handlungsweise bcgrcift neben dem äolus nicht allgemeindie grobe Fahrlässigkeit iu sich, sondern nur denjenigen Zrevelmnth,welcher sich der rechtwidrigen Folgen seines Verhaltens bewußt ist. RG, v.ü. Dez. 1879, Bd. 1 S, 22.