S.Titel. 2.Abschn. V. ZrachtgcMft d. Eiscnbalmen. Art.425—427. 353
Art. 425. In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungenwerden:
1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welchesnicht zum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wennein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nach-gewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegen-ständen bedungen werden, welche sich in Reise-Equipagen be-finden)
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transportaufgegeben ist, nur gehastet werde, wenn das Gepäck binneneiner bestimmten Frist nach der Ablieferungszeit abgefordertwird.
Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein.Art. 42k. In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natür-lichen Beschaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlustan Gewicht oder au Maaß erleideu, kaun bedungen werden, daßbis zu einem im Voraus bestimmteu Normalsahe für Verlust anGewicht oder Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß,im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, fürjedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewichtoder Maaß der einzelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet odersonst erweislich ist.
Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemachtwerden, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständendes Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutsentstanden ist, oder daß der bestimmte Normalsatz dieser Beschaffen-heit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.Art. 427. Es kann bedungen werden:1) daß der uach Artikel 396 der Schadensberechnung zu Grundezu legende Werth den im Frachtbrief, im Ladeschein oder imGepäckschein als Werth des Guts angegebenen Betrag undin Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus be-stimmten Normalsntz nicht übersteigen soll;^)'")
der Schaden entstanden ist, nachzuweisen. OHG. v. 2. Nov. 1874, Bd. 15S. 83 (86).
Ist ein Normalsatz bestimmt, so ist anzunehmen, daß er sowohlbei Beschädigungen als bei völligem Verluste den Maßstab fiir den zuBasch. 4. A»fl. L3