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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
352
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352 5, Handelsgesetzb. 4, Buch. V. d. Handelsgeschästen. Art, 424.

4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichennatürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetztsind, gänzlichen oder Iheilweisen Verlust oder Beschädigung,namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnlicheLeckage u, s. w. zu erleiden:

daß sür den Schaden nicht gehaftet werde, welcher ausdieser Gefahr entstanden ist;

5) in Ansehung lebender Thiere:

daß für deu Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dermit dem Transport dieser Thiere für dieselben verbundenenbesonderen Gefahren entstanden ist?

6) in Ansehung begleiteter Güter:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus derGeinhr entstanden ist, deren Abwendung durch die Be-gleitung bezweckt wird.Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmnngen be-dungen, so gilt zugleich als bedungen, daß bis zum Nachweise desGegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretener Schaden,wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte,aus derselben wirklich entstanden ist.'")'"»)

Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haft-pflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird,daß der Schaden durch Verschulde» der Bahnverwaltuug oder ihrerLeute entstanden ist."")

°°) Bczw. Empfänger. OHG. v. 25. Mai 1872, Bd. k S. 175.

6°) Selbslverladiiug im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dannvor, wenn daS Frachtgut ohne Umladung mit neuem Frachtbrief sofortweiter gesendet wird. OHG. v. 20. März 1874, Bd. 13 S. 130.

°°) Ist diese Beschränkung bedungen, so liefert auch der Frachtbriefkeinen Beweis in Bezug auf die Quantität des aufgeladenen Gutes, viel-mehr muß nöthigenfalls der Beweis geführt werden, daß der Bahn dasFrachtgut in dem behaupteten Umfange übergeben worden ist. OHG- v.25. Nov. 1874, Bd. 15 S. 370.

°°) Diese Vermuthung wird schon durch den Nachweis, daß der Schadennicht aus der übernommenen Gefahr entstanden ist, widerlegt, es brauchtnicht die wirkliche Ursache des Schadens bewiesen zu werden. RG. v.11. Jan. 1834, Bd. 10 S. 105 (109).

"'2) Vgl. Aum. 47a und 47b zu Art. 395.

Der Beschädigte hat nicht nur das Verschulde« der Bahnver-waltung oder ihrer Leute, ondern auch, daß durch ein solches Verschulden