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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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351
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Z, Titel, 2. Abschn. V, Frachtgeschäft d, Eisenbahnen. Art. 424. 351

1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit demAbsender in unbedeckten Wagen transportirt werden:das; für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher auS dermit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist?S) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eineVerpackung zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung ansdem Transport erfordert, nach Erklärung des Absenders aufdein Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackungaufgegeben sind:das; für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dermit dem Mangel der Verpackung vder mit der mangel-haften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahrentstanden ist;^)3) in Ansehung der Güter, deren Aus- und Abladen nach Ver-einbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird:daß für den Schaden nicht gehastet werde, der aus der mitdem Aus- nnd Abladen oder mit mangelhafter Verladungverbnndencn Gefahr entstanden ist^^°°)

angewendet worden sei, jede Berücksichtigung der mit der Besonderheit derTransportart zusammenhängenden Momente ausgeschlossen wäre, und daßjede NichtVornahme von solchen Handlungen, welche erst in Folge der Be-sonderheit der Transportart zur Sicherung deS Gutes als zweckmäßig er-scheinen, ohne weiteres als ein Verschulden zu erachten ist. Es ist vielmehrim einzelnen Falle nach der Gesammtheit der Umstände und unter Berück-sichtigung der r-uio der Ausnahmebestimmung des Art. 424 die Prüfunganzustellen. RG. v. 22. Febr. 1888, Bd. 20 S. 118 (121).

Unbedeckt heißt offen, d. h. Wagen, welche ihrer Konstruktionnnd dauernden Einrichtung nach mit einer Bedeckung von oben nicht ver-sehen sind; durch vorübergehend aufgelegte Decken wird ein solcher Wagennicht zum bedeckten. Z. B. OHG. v. 30. Sept. 1874, Bd. 14 S. 219.RG. v. 11. Jan. 1884, Bd. 10 S. 105. Werden bedeckte Wagen geliefert,obgleich nur nnbedrckteWageu zu liefern waren, so haftet die Gesellschaft auchnicht, OHG. v. 22. April 187», Bd. 25 S. 171, NG. v. 18. Nov. 1879,Bd. 1 S. 15; mündliche Bestellung eines gedeckten Wagens ist einflußlos.RG. v. 13. Nov. 1379, Bd. 1 S. 15.

^ Hieran wird dadurch nichts geändert, daß der Unfall in der Zeitzwischen der Ankunft und der Abnahme sich zugetragen hat, vorausgesetzt,daß die Bahn bezüglich der ihr obliegenden Avisirung von der Ankunft desGuts dem Adressaten gegenüber sich nicht säumig erwies. OHG. v. 12. Juni1874, Bd. 13 S. 430 (433).

Unter Schaden fällt auch Diebstahl. Z. B. OHG. v. 18. Dez. 1875,Bd. 19 S. 133.