350 S, Handelsgesetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 423, 424.
Art. 423. Die in, Artikel 423 bezeichneten Eisenbahnen^»)sind nicht befugt, die Anwendung der iu den Artikeln 396, 396,397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über die Verpflich-tung des Frachtführers zum Schadeusersatze, sei es iu Bezug aufden Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder i»Bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vortheil durch Verträge(mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Vorausauszuschließen oder zu beschränken, außer, soweit solches durch dienachfolgeudeu Artikel zugelassen ist.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen,haben keine rechtliche Wirkung.^) ^)
Art. 424. Es kaun bedungen werden:^>>)
6°a) Andere Frachtführer (als die Eisenbahnen) können die gesetzlicheVerpflichtung zum Schadensersatz vertragsmäßig beschränken, soweit dieseBeschränkung nicht gegen die gute« Sitten verstößti Ausschluß der Haftungfür llolus und grobes Verschulden derjenigen Personen, deren sich die Fracht-führer bei Ausführung des Transports bedienen, ist keineswegs in allenFällen als den guten Sitten zuwiderlaufend anzusehen. RG. v. 11. Febr.1838, Bd. 20 S. IIS.
^) Falls ein Transport über den Bereich mehrerer Eisenbahnenübernommen wird, so ist in der Regel davon auszugehen, daß die Vcr-waltuug der Aufgabestation zwar nach Maßgabe ihrer eigenen Reglementsfür die Strecke, auf welche sich ihr Reglement beziehn hingegen »ach Maß-gabe der fremden Reglciucuts für die Strecken, welche über ihre eigene Bahnhinausliegcn (als ob sie in Vertretung der Verwaltung der übrigen bethcilig-ten Bahnen den Transport übernommen hätte), sich verpflichtet hat. OLG.v. 13. Juni 1871, Bd. 3 S. S9 (61).
") Das Verbot des Art. 423 findet auf Bahnen, welche außerhalbdes Geltungsgebiets des HGB. liegen, keine Anwendung, wenn diefragliche Bestimmung nach den Gesetzen deS betreffenden Staats erlaubtist, und es findet keine Anwendung auf Bahnen, welche dem Verkehrfür das Publikum nicht frei gegeben sind. OHG. v. 11. Okt. 1876, Bd. 21S. 57.
^) Bedungen werden.' Die deSfallsigcn Bestimmungen gelten alszwischen der Bahn uud deu Interessenten, die sich derselben als Transport-mittel bedienen uud dadurch dem Reglement unterwerfen, als bedungen.OHG. v. 25. Mai 1872, Bd. 6 S. 175.
6°») Die Eisenbahn wird aber dadurch nicht auch von der Verpflichtungzu derjenigen Sorgfalt entbunden, deren Anwendung erst in Folge dieserbesonderen Transportart ihre Voraussetzungen erhält. RG. v. 22. Febr.1888, Bd. 20 S. 118.
Daraus folgt aber nicht, daß bei Beurtheilung der Frage, ob imeinzelnen Falle die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers