S.Titel, 2.Abschn. V. Frachtgeschäft d. Eiscnl'ahncn. Art. 421,422. 349
kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf eiusolches Geschäft zur Anwendung.
Art. 421. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auchAnwendung auf Frachtgeschäste von Eisenbahnen und anderen öffent-lichen Transportanstalten.
Sie gelten jedoch für die Pvstaustalten nur insoweit, als nichtdurch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderesbestimmt ist.
Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen desfolgenden Abschnitts zur Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere.
Art. 422. Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Be-nutzung für den Gütertransport eröffnet ist, kann die bei ihr nach-gesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nichtverweigern, insofern
1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach denReglements und, im Falle die letzteren fehlen oder keinen An-halt gewähren, nach den Einrichtungen und der Benntznngs-weise der Bahn zum Transport sich eignen;
2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung derGüter und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Trans-portbedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungender Bahnverwaltung unterwirft;
3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn znr Ausführungdes Trausports genügen.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Trans-port eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben ge-schehen kann.
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf ksiu Absender vordem Anderen ohne, einen in den Einrichtungen der Bahn, in denTransportverhältnissen, oder im öffentlichen Interesse liegendenGrund begünstigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikelsbegründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenenSchadens.