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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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348
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348 5. Haudelsgeschb. 4, Buch, V. d. Haudelsgcschäften. Art. 416420.

in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrageshaben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofernnicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist.°'»)^)

Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absenderbleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.

Art. 416. Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellthat, darf er späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurück-gabe oder Auslieferung des Guts an einen anderen als den durchden Ladeschein legitimirten Empfänger nur dann Folge leisten, wennihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestim-mung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Lade-scheins für das Gut verpflichtet.

Art. 417. Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige,an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll,oder auf welchen der Ladeschein, weuu er an Order lautet, durchIndossament übertragen ist.

Art. 418. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutsnur gegen Rückgabe des Ladescheins , auf welchem die Ablieferungdes Guts zn bescheinigen ist, verpflichtet.

Art. 419. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen über dieRechte und Pflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur An-wendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist.

Art. 420. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handels-betrieb sich nicht auf die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt,in einem einzelnen Falle einen Transport von Gütern zn Landoder ans Flüssen nnd Binnengewässern auszuführen übernimmt, so

6'»>) Der Ladeschein ist ausschlichlich entscheidend für das Rechtsver-hältniß zwischen Empfänger nnd Frachtführer, nicht mir betreffs der Be-stimmungen über die Ausführung des Transports, der Höhe der Frachtu. f. w., sondern auch betreffs der Frage, wer als Frachtführer anzusehenund folglich berechtigt ist, die Ansprüche a»s dem Frachtverträge gegen denEmpfänger (in eigenem Nauicu) geltend zu machen. OHG, v. 14. April1875, Bd. 17 S.'g?.

Weuu der Frachtführer nach Zeichnung des Ladescheines den Trans-port einem anderen Ucbernehmer überträgt und dieser eine den Bestimmungendes Ladescheines zuwider laufende Vereinbarung mit dem Empfänger trifft,so wird der urspüngliche Frachtführer dnrch diese nicht verpflichtet. OHG.v. 15. Sept. 1870, Bd. 25 S. 342.