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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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5. Titel. 1. Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 412415. 347

Art. 412. Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlungabliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ab-lieferung gerichtlich geltend macht, so wird er, sowie die vorher-gehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen dieBormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibtin Kraft.

Art. 413. Der Absender und der Frachtführer können über-einkommen, daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt.

Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführersich zur Aushändigung des Guts verpflichtet.

Art. 414.°°) Der Ladeschein enthält:

1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit,Menge und Merkzeichen;

2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;

3) den Namen des Absenders;

4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Order dasGut abgeliefert werden soll. Als solcher ist der Absender zuverstehen, wenn der Ladeschein lediglich an Order gestellt ist;

5) den Ort der Ablieferung;

6) die Bestimmung iu Ansehung der Fracht;

7) den Ort uud Tag der Ausstellung.

Der Ladeschein muf; von dem Frachtführer unterzeichnet sein.

Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen einevon ihm unterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheins auszu-händigen.^)

Art. 415. Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnissezwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Guts; die nicht

°°) Der Artikel enthält die üblichen, nicht die nothwendigen Bestand-theile des Ladescheines, deren Aufnahme i» die Urkunde der Absender ver-langen kann. OHG. v, 14. April 1875, Bd. 17 S. 97.

Der Uebergabe des Ladescheins , welchen der Flusischiffcr in völliggleicher Tendenz wie der Sceschiffcr das Konnossement ausstellt, muf! diegleiche Wirkung betreffs der Besitzverhältnisse beigemcsscn werden, welchenach Art. 649 der Uebcrgabe des Konnossements zukommt (RG. v. 21. Okt.1893, Bd. 32 S. 26 f30)); dagegen haftet der Frachtführer nicht (wienach Art. 654 bei dem Seefrachtvertrag der Schiffer) dem Inhaber desLadescheines für die Richtigkeit der abgegebene» Erklärung über die Be-schaffenheit dcS Gutes unbedingt, also auch wenn kein Verschulden auf seinerSeite vorliegt. RG. v. 1. Okt. 1881, Bd. 5 S. 79.