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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
346
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346 S.Handelsgesetzb. 4,Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art, 409411.

Art. 4O9. Der Frachtführer hat wegen aller durch denFrachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht-und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder und anderer Auslagenein Pfandrecht'") an dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besteht,so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauertauch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer eSbinnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht,uud das Gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sichbefindet, welcher es für den Empfänger besitzt.

Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts odereines Theils desselben veranlassen. sArt. 407.)

Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigernund der Konkursmasse des Eigeuthümcrs.

Art. 410. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Fracht-führer, so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern nicht der Fracht-brief das Gegentheil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe sichergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen uud derenRechte, insbesondere auch das Pfandrecht auszuüben.

Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgendenbefriedigt ist, überträgt aus diesen von Rechtswegen seine Forderungund sein Pfandrecht.

In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht desSpediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführerübertragen.

Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als dasPfandrecht des letzten Frachtführers.

Art. 411. Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere ge-mäß den Artikeln 374, 382 und 409 begründete Pfandrechte be-stehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Ver-sendung oder durch den Transport des Guts entstanden sind, da?später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechtehaben sämmtlich den Borrang vor dem Pfandrecht des Kommissionärsuud vor dem Pfandrecht des Spediteurs für Vorschüsse! unter denletzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später ent-standenen vor.

Ueber das Retentionsrecht des Frachtführers vgl. Art. 313Anm. 124.