5. Titel. 1. Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 408. 345
Zahlung"») der Fracht "d) erlischt jeder Anspruch") gegen denFrachtführer. ">)
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ab-lieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführerselbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in An-spruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oderder Beschädigung ohne Verzug uach der Entdeckung nachgesuchtworden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädi-gung während der Zeit seit der Empsangnahme bis zur Ablieferungentstanden ist.")^)
Die Bestimmuugeu über die Verjährung der Klagen und Ein-reden gegeu deu Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder ver-späteter Ablieferung des Guts (Art. 386) finden auch auf denFrachtführer Anwendung.
Portvertrages nicht begriffen werden. RG. v. 2. Febr. 1889, Bd. 22S. 145.
Durch die bloße Annahme srankirtcn Frachtgutes erlischt derAnspruch nicht (OHG. v. 22. Mai 1874, Bd. 13 S. 415) und auch nichtdurch Bezahlung ohne Annahme. OHG. v. 25. Sept. 1874. Bd. 14
S. 293 (295).
Der Sah muß strikt intcrpretirt werden. Daß er für Fakturen-scndungcn nicht gelten kann, ist einleuchtend. Er kann sich nur auf eineZahlung beziehen, welche als Billigung aufgefaßt werden kann. Der Zah-lung ist gleichzustellen: Novation, Kompensationsvertrag, nicht aber Zahlungs-vcrsprechen. RG. v. 15. Jan. 1890, Bd. 25 S. 31.
^b) Nur vorgängige llcbcrcinkunst mit dem Frachtführer, nicht abereinseitiger Vorbehalt wahrt den Anspruch. OHG. v, 30. Dez. 1870, Bd. 1S. 179.
Art. 408 bezicht sich nur auf Ausprüchc aus dem Frachtverträge,Ansprüche ans Rückzahlung irrthümlich (in Folge eines Druckfehlers im Tarif)zuviel gezahlter Fracht fallen nicht darunter. RG. v. 11. März 1882, Bd. 6S. 101.
'") Die Ansprüche erlöschen gegen den Frachtführer, nicht aber gegenden Spediteur. OHG. v. 10. Dez. 1872, Bd. 8 S. 193 (195); OHG. v.(!. Dez. 1878, Bd. 24 S. 286 (289).
^ Zum Begriff des Verlustes gehört nicht unbedingtes Nichtwissenin Betreff des Verbleibs des Frachtgutes; verloren ist dies dann für denFrachtführer, wenn er außer Stande ist, dasselbe auszuhändigen, ohneUnterschied, worin dies seinen Grund hat. OHG. v. 11. Nov. 1871,Bd. 4 S. 13.
7°) Bei Totalvcrlnst findet die Bestimmung nicht Anwendung; ist eineinzelnes von mehreren Stückgütern verloren, so liegt ein Totalverlust diesescinzrlnen Kollos vor. OHG. v. 6. Nov. 1874, Bd. 15 S. 141.