344 5- Handclsgcsctzb. 4. Buch V, d, Handelsgeschäften. Art. 407, 40g.
Art. 407. Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nichtauszumitteln ist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streitüber die Annahmeoder den Zustand des Guts entsteht, so kannder Betheiligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen.
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Be-theiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richterdes Orts.*)") '2)
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zuProtokoll zu erstatten.
Das Gericht kann aus Ansuchen des Betheiligten verordnen,daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhanse oder bei einemDritten niedergelegt, nnd daß es ganz oder zu einem entsprechende»Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forderungendes Frachtführers öffentlich verkauft wird.
Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigenoder um Verfügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegenVerkaufs des Guts wird die Gegenpartei, wenn sie am Ort an-wesend ist, gehört.
Art. 408. Durch Annahme'-)'^) des Guts und") Be-
bet der Annahme entstandenen Liegegelder anch dann, wenn der Ladescheinoder Frachtbrief über Liegegelder nichts enthält. OHG. v. 5. Sept. 1876,Bd. 20 S. 409.
Anch darüber, unter welchen Voraussetzungen diese Annahme er-folgen soll, wer vorlcisten solle. OHG. v. 28. April 1871, Bd. 2 S. 238.
») Vgl. Art. 348 u. Art. 16 Pr. Einf.Gcs. zum HGB,, oben S. 304.Eine Frist für die Untersuchung ist nicht vorgeschrieben, die Unter-suchung erstreckt sich zugleich auf die Werthsverringernng (gemäß Art. 396)und kann anch von anderen als gerichtlichen Sachverständigen erfolgen. DieBeweiskraft der Befundszengnissc der gerichtlichen Gutachter fixirt dieserArtikel nicht und jedenfalls ist Gegenbeweis gegen dieselben zulässig. OHG. v. 30. Dez. 1870, Bd. 1 S. 179.
^) Das Gericht darf auch die uicht am Orte anwesende Partei hören.OHG^V. 14. April 1875, Bd. 17 S. 181.
^) Nur auf den Frachtbrief mit dem angegebenen Inhalt bezieht sichdie Annahme; ist ein anderer Frachtbrief mit anderem Inhalt als der ur-sprüngliche abgeliefert, so enthält die Annahme eine Erkärung über die ab-weichenden Bestimmungen des früheren Frachtbriefes uicht. RG. v. 22. Okt.1879^ Bd. 1 S. 1.
"») Unter Annahme des Gutes kann die Zurückziehung des bereitseingeladenen Gutes Seitens des Absenders wegen Aufhebung des Trans-