Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
343
Einzelbild herunterladen
 

5. Titel. 1, Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art, 405, 406, Z43

fordern, wenn der Absender dm Frachtführer zn derselben ermäch-tigt hat,

Art. 405.°°») Nach Ankunft des Frachtführers am Ort derAblieferung ist der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berech-tigt,") die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Er-füllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergiebt, ineigenem Namen gegen den Frachtführer^) geltend zu machen, seies, daß er hierbei in eigenem oder fremdem Interesse handle; er istinsbesondere berechtigt, den Frachtführer auf Ncbergabe des Fracht-briefes und Auslieferung des Gnts zn belangen, sofern nicht derAbsender demselben vor Anstellung der Klage eine nach Maßgabedes Artikels 402 noch zulässige, entgegenstehende Anweisung ge-geben hat.

Art. 406. Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefeswird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabedes Frachtbriefes Zahlung zu leisten.°°-°°)

Vgl. Art. 402.

°^) Der Empfänger darf aus eigenem Rechte klagcu, nicht nur alsBevollmächtigter des Absenders, er darf daher den Schaden geltend machen,der ihm entstanden ist. OHG. v. 9. Jan, 1872, Bd. 4 S. 359.

Dem vom Absender beauftragte» Spediteur gegenüber hat derEmpfänger diese Rechte nicht, OHG. v. 17. März 1874, Bd. 13S. 322 (327).

Bei Nichtzahlung ist der Frachtführer berechtigt, die Ablieferungdes Gutes ganz zn verweigern, nicht blos einen seine Forderung deckendenTheil zurückzubehalten, OHG. v, 29, Okt. 1874, Bd, 14 S. 272.

°^) Nach Maßgabe des Frachtbriefes, d. h. des darin in Bezug genom-menen Reglements und Tarifs. Berichtigung eines bei der Berechnn»»vorgefallenen Irrthums bleibt beiderseits vorbehalte». Vgl, Z 53 des Be-triebsreglcincuts vom 11, Mai 1874 (jetzt S 61 der Vcrkehrsordnung v,15, Nov, 1892), OHG, v. 20. Okt. 1876, Bd, 21 S. 181 (184).

^) Die Verpflichtung zur Zahlung von im Tarif wegen unrichtigerDeklaration vorgesehenen Konventionalstrafen tritt jedenfalls für den Em-pfängcr des Guts ei», wenn er bei der Annahme wußte, daß eine unrichtigeDeklaration stattgefunden habe. Vgl. Z 53 des Reglements, bezw, S 61 derBcrkehrsordnnng, OHG, v. 20. Okt. 1876, Bd. 21 S, 185.

°v) Der Empfänger ist durch die Verweisung aus den Frachtbrief ge-sichert gegen persönliche Verbindlichkeiten für die Ansprüche, welche der Schiffervermöge des Frachtvertrages gegen den Absender erworben hat, wenn sie derFrachtbrief nicht ergiebt; er haftet aber für die Ansprüche, welche der Schiffernach der Uebcrgabe des Frachtbriefes durch das Verhalten des Empfängersbei der Ablieferung der Ladung erlangt, also für die durch seinen Verzug