Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
342
Einzelbild herunterladen
 

342 5, Handelsgeschb. 4, Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 403, 404.

lieferuug desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe be-zeichneten Empfänger so lange Folge zn leisten, als er nicht letzteremnach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbriefübergeben hat.")

Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen desbezeichneten Empfängers zn beachten, widrigenfalls er demselbenfür das Gut verhaftet ist.

Art. 403. Der Frachtführer ist verpflichtet, 'am Ort derAblieferung dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger dasFrachtgut auszuhändigend')

Art. 404. Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vorAnkunft des Guts am Ort der Ablieferung dem Frachtführer gegen-über berechtigt, alle zur Sicherstellung des Guts erforderlichenMaßregeln zu ergreifeu und dem Frachtführer die zu diesem Zwecknothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Gutskann er vor dessen Ankunft am Ort der Ablieferung nur dann

lange», wo dasselbe zur Zeit der nachträglichen Weisung sich befindet, nichtaber Rücktransport an den Aufgabeort. OHG. v. 30. Nov. 1874,Bd. 16 S. 196.

°') Durch die Uebcrgabc des Frachtbriefes entsteht für den Fracht-führer dem Adressaten gegenüber die Verbindlichkeit, diesem (welche ent-gegenstehenden Verfügungen der Absender auch erlassen haben mag) fürdas Gut zu haften. Macht der Adressat von seinem Rechte keinen Ge-brauch, dann tritt die Verbindlichkeit des Frachtführers, das Gut zur Ver-fügung des Absenders zu halten, wieder in volle Wirksamkeit zurück;der Absender wird nicht etwa Rechtsnachfolger des Dcstinatärs, sonderneine zu dessen Gunsteil eingetreten gewesene Beschränkung des dem Ab-sender zuständig gewesenen Rechts fällt wieder weg. OHG. v. 24. Mai1372, Bd. 0 S. 273.

"2) Anshändi g n n g heißt nicht die bloße Bereitstellung des Gutszur Abnahme, aber anch nicht die reale Naturalübergabe, vielmehr wird da-mit derjenige Akt bezeichnet, durch welchen der Frachtführer die znm Zweckedes Transports durch Auflieferung erhaltene Gewahrsam nach beendigtemTransporte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Ein-willigung des Empfängers wieder aufgiebt, gleichviel an wen undohne Unterschied, ob dadurch derEmpsänger die Gewahrsam erlangt. OHG.v. 4. Mai 1871, Bd. 2 S. 248.

Wenn der Empfänger die Annahme oder die Zahlung deS Fracht-geldes verweigert, so verwandelt sich die Pflicht des Frachtführers, dem Em-pfänger das Gut zu bringen, in die Verpflichtung, dem abholendenEmpfänger es gegen Zahlung der Fracht auszuliefern. OHG. v. 29. Juui1371, Bd. 2 S. 416.