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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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5. Tit .'l. 1. Abschn, Vom Frachigcschäst überhaupt. Art. 401, 402. 341

andere Personen, deren er sich bei Ausführung des von ihm über-nommenen Transports bedient.

Art. 4O1. Wenn der Frachtführer znr gänzlichen oder theil-weisen Aussühruug des von ihm übernommenen Transports dasGnt einem anderen Frachtführer übergiebt, so haftet er für diesenund die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung.^)

Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführerfolgt, tritt dadurch, daß er das Gnt mit dem ursprüngliche» Fracht-brief annimmt, in den Frachtvertrag gemäsi dem Frachtbrief ein,übernimmt eine selbstständige Verpflichtung, den Transport nachInhalt des Frachtbriefes auszuführen, und hat auch in Bezug aufdcu von den früheren Frachtführern bereits ausgeführte» Transportfür die Verbindlichkeiten derselben einzustehen.°°)

Art. 402.°"») Der Frachtführer hat den späteren Anweisungendes Absenders °°) wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Aus-

Ein Nollsuhrmauu, durch den eine Eiscnbahnvcrwaltnug den ihrselbst obliegenden Transport vollendet, haftet nur nach Maßgabe des für dieBahn reglcmentsmäßig geltenden Maximalnormalsatzcs. OHG. v. 17. Sept.

1872, Bd. 7 S. 9g.

5°) Ein Frachtführer haftet für die Versehen des vorhergehenden nicht,wenn er das thatsächlich durchgehende Frachtgut nicht als durchgehendes aufGruud des ersten, sondern auf Grund eines neuen Frachtbriefes von einemandern Absender übernimmt, und ist es dabei unerheblich, daß der neueFrachtbrief das Frachtgut nur durch Bezugnahme ans den alten beschreibt.OHG. v. 4. Okt. 1872, Bd. 7 S. 216.

Eine Abänderung des Frachtbriefe?, welche der folgende Frachtführernach iibcruommcncni Frachtgut einseitig betreffs der Maß-, Gewichts-n. s. w. Angaben bewirkt, bleibt für seine Verpflichtung gegen Absender undEmpfänger wirkungslos, sie kann unter Umständen für die Rcgrcßpflichtder Frachtführer unter einander von Bedeutung sein. OHG. v. 17. Okt.

1873, Bd. 11 S. 209.

'^a) Art. 402, 405 behandeln nnr die ans den Frachtvcrhältnisscn sichergebenden obligatorischen Beziehungen »nd Verpflichtungen, insbe-sondre das Verhältniß, in welches der Frachtführer als solcher einerseitszum Absender, andrerseits zum Empfänger der Waare steht. An den Be-sitzverhültnissen und au den Verhältnissen des Absenders zu dem Frachtführerselbst, sowie an den Rechten, die ihm dem Empfänger gegenüber zu-stehen, wird durch Art. 402, 405 nichts geändert. Die Aushändigung desFrachtbriefes (Art. 402) hat nicht die Wirkung, daß der Frachtführer vonda ab die Waare für den Empfänger besitzt. NG. v. 13. Febr. 1891,Bd. 27 S. 84.

°°) Der Absender kann mir Rückgabe des Guts au dem Orte der--