340 5. HandelSgesetzb. 4, Buch, B. d, Handelsgesch. Art, 397—400.
Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung desSchadens der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen.
Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachge-wiesen wird, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen.°^°^)
Art. 397. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcherdurch Versäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeitentstanden ist/') sofern er nicht beweist, daß er die Verspätungdurch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführersnicht habe abwenden können.
Art. 398. Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Ab-zug an der Fracht oder der Verlust der Fracht oder sonst eineKonventionalstrafe bedungen, so kann im Zweifel außerdem auchder Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordertwerden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist.
Art. 399. Beweist der Frachtsührer, daß er die Verspätungdurch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe ab-wenden können, so kann die bedungene gänzliche oder theilwciseEinbehaltung der Fracht, oder die Konventionalstrafe wegen ver-späteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es seidenn, daß sich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absichtergiebt.
Art. 400. Der Frachtsührer haftet für seine Leute und für
Bösliche Handlungsweise schließt einerseits dc» äolus imeigentlichen Sinne, die auf Beschädigung gerichtete arglistige Absicht, anderer-seits den frevelhaften Leichtsinn und Muthwillen in sich, der zwar die Be-schädigung nicht beabsichtigt, sich aber bei seinem Handel« der damit verbun-denen Gefahr bewußt ist und dcmwch daS Handeln nicht ändert. OHG. v.22. Jan. 1873, Bd. 8 S. 429.
Wer den vollen Schaden ersetzt verlangt, muß die bösliche Hand-lungsweise darthun. Ebenda.
^) Der Frachtführer hastet für die bösliche Handlungsweise seinerLeute. RG. v. 3?. Sept. 1882, Bd. 7 S. 125.
°°) Vgl. Art. 395 Note 47° —49 über den Ersatz von Kostbar-keiten :c.
Wenn der Frachtführer nach Art. 395, 39« für Verlust Ersatzleisten muß (ohne daß bösliche Handlungsweise vorliegt), so hat er nichtnoch außerdem das VerzugSiutercssc zu ersetzen, wenn auch das Interesserechtzeitiger Lieferung deklarirt ist. OHG. v. 1. Okt. 1875, Bd. 18S. 236.