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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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5, Titel, 1. Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 396. 339

Art. 39k. Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels vondem Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatzgeleistet werden muß, so ist der Berechnung des Schadens'"») nurder gemeine Handelswertl/'"^^) des Guts zu Gruude zu legen.

Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu er-setzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort derAblieferung zu der Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war:davon kommt in Abzug, was iu Folge des Verlustes an Zöllen nndUnkosten erspart ist.

Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen demVerkaufswerlh des Guts im beschädigten Zustande und dem ge-meinen Handelswerth zu ersetzen, welchen das Gut ohne diese Be-schädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt habenwürde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge derBeschädigung erspart sind.

Der Absender braucht sein Interesse an der Ausführung desFrachtvertrages nicht darzuthun, also namentlich nicht geltend zu machen,daß er dem Käufer oder Kmumittcntcu den diesem entstandenen Schaden be-reits ersetzt hat. Dem Frachtführer bleibt es vorbehalten, darzuthun,daß dem Absender kein Schaden entstanden ist. RG. v. 22. Okt. 1879,Bd. 1 S. 1.

5°) Dieser Werth ist jedenfalls zu ersetzen, mag der Absender zu ge-ringerem Preise verkauft oder der Empfänger zu geringerem Preise gekaufthaben. OHG. v. 13. Jnni 1874, Bd. 13 S. 393.

5') Der Empfänger ist nicht berechtigt, die beschädigte Waare zurückzu-weisen nnd vollen Wcrthsersatz zu verlangen. OHG. v. 4. Nov. 1873, Bd. 11S. 291 (294).

°") Bei theilweiser Beschädigung hat der Frachtsührcr an sich nur fürden beschädigten Theil aufzukommen. ES kann jedoch nur die theilweise Be-schädigung, sei cS wegen Beschaffenheit der Waare und ihrer inneren Zu-sammengehörigkeit, sei es wegen des besondern Rcchtsvcrhältnisscs, welchesdie Eingehung des Frachtvertrages zum Zwecke der Uebcrsührung der Gegen-stände nach dem Bestimmungsorte veranlaßt hat, die Konsequenz einer thcil-weisen WerthSvermindcrnng, beziehentlich sogar gänzliche Entwcrthung selbstin Bezng auf die unbeschädigte Partie nach sich ziehen. OHG. v. 21. Nov.1874, Bd. IS S. 372.

^) Besteht der Transport ans verschiedenen Gegenständen, so kanndie Beschädigung einzelner dieser Gegenstände als Beschädigung des ganzenGutes nnr dann betrachtet werden, wenn sämmtliche Gegenstände in derWeise zusammengehören, daß sie als ein untrennbares Ganzes erscheinen.RG. v. 19. Febr. 1886, Bd. 15 S. 133.

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