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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
338
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338 S, Haudelsgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 395.

Guts,«7>>) namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, ge-wöhnliche Leckage u. dergl., oder durch äußerlich nicht erkennbareMängel der Verpackung entstanden ist.

Für Kostbarkeiten,"») Gelder und Werthpapiere haftet derFrachtführer nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder derWerth des Guts angegeben ist.")")

Ereigniß, dessen Vermeidung durch Vorkehrungen, welche zn dem durch die-selbe zu erreichenden Erfolge nach den allgemeinen Verkehrsanschauungen invernünftigem Verhältniß stehen unmöglich ist. OLG. v. 12. Nov. 1872,Bd. 8 S. 26.

") Ob ein bestimmtes Ereigniß als Höhcrc Gewalt aufzufassen, läßtsich nicht nach einem absoluten Maßstabe, sondern nur nach der Besonderheitdes Falles beantworten, es muß aber die Unabwendbarkeit dcS Ereignissesdurch die nach Lage des Falls gebotene Vorsicht und die Uniiberwindlichkcitdes eingetretenen Ereignisses, respektive seiner Schadensfolgen, durch mensch-liches Bemühen jedenfalls vorliegen. OHG. v. 4. Febr. 1873, Bd. 3S. 159.

"^) Der Umstand, daß der Transport des Gutes wegen seiner be-sondern Beschaffenheit mit besondern Gefahren verbunden ist, macht ansi ch den Befrachter nicht haftbar für den durch diese Beschaffenheit verur-sachten Schaden. Kannte der Befrachter die betreffende Eigenschaft des Gutsnnd hat er trotzdem den Transport übernommen, so hat er auch die be-treffende Gefahr übernommen. Allein darin kann ein den Befrachter haft-bar machendes Verschulden gefunden werden, daß er dem Befrachter die be-treffende Eigenschaft des Gutes verheimlicht. RG. v. 14. Dez. 1887,Bd. 20 S. 76 (handelt vom Schiffstransport).

"t>) Wenn ein Gut durch Brand beschädigt oder vernichtet ist, greiftdie Vermuthung, daß der Brand durch Sclbstentzüudnng entstanden ist, dannPlatz, wenn das Gut wegen seiner eigenthümlichen natürlichen Be-schaffenheit der besonderen Gefahr der Selbstentzündung ausgesetzt war.Es genügt also das Vorliegen der bloßen Möglichkeit der Selbstentzündungnicht. NG. v. 13. Febr. 1886, Bd. 15 S. 146.

Kostbarkeiten: Der Ausdruck umfaßt nicht bloZ solche Gegen-stände, deren Stoff besonders wcrthvoll ist, sogenannte Pretiosen. Ein Oel-gemälde, auch wen» es au sich nicht aus kostbarem Stoffe gefertigt ist, kannmit Rücksicht ans seinen Kunstwcrth als Kostbarkeit erscheinen. RG v. 7. März1885, Bd. 13 S. 36.

") Ist die Beschaffenheit oder der Werth nicht angegeben, so haftet derFrachtführer auch im Fall der böswilligen Handlung nicht. Art. 396Schlußsatz findet dann nicht Anwendung. OHG. v. 18. Dez. 1872, Bd. 8S. 271.

Die Bezeichnung Bijouterie genügt der Borschrift des Art. 395Abs. 2. RG. v. 30. Sept. 1882 Bd. 7 S. 125.