5. Titel. 1. Absch», Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 395. ZZ7
Wird der Antntt oder die Fortsetzung der Reise durch Natur-ereignisse oder sonstige Zusälle zeitweilig") verhindert, so brauchtder Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, erkann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, mich aber den Fracht-führer, soferu demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen derKosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederaus-ladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurück-gelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung ent-scheidet der Orlsgebrauch und in dessen Ermangelung das richter-liche Ermessen.
Art. 395. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcherdurch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empfang-nahme"») bis zur Ablieferung entstanden ist,")") soferu er nichtbeweist, dah der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Ge-walt (vis iiiÄM-)")") oder durch die natürliche Beschaffenheit des
") Zeitweilig! einerseits nicht ganz geringfügige Zögcrungcn,andererseits nicht solche Hindernisse, welche nach Lage der Sache die konkretenVertragszwecke völlig vercilcl» würden und daher einem dancrnden Hindcr- ->nissc gleich zu achten sind. Es ist nach dem einzelnen Fall zu entscheiden, obein Hinderniß als zeitweiliges oder dauerndes gilt. Für die nach Art. 394nicht entschiedenen Fälle enthält das HGB. keine Lösung, sondern das bürger-liche Recht greift Platz. Nach preußischem Recht gilt der Vertrag als aufge-hoben. OHG. v. 28. Nov. 1871, Bd. 4 S. 172 (174).
Mit diesem Zeitpunkte entäußert sich der Verfrachter des Gewahr-sams des Frachtgutes und überträgt seine bis dahin bestehende eigene Ver-antwortlichkeit für dasselbe aus den Frachtführer. RG. v. 1». April 1893,Bd. 31 S. 48.
") Der Frachtführer ist verbunden, den Absender rechtzeitig von cineniHindernisse der Annahme zu benachrichtigen, und haftet für den Schaden,der durch Unterlassung der Nachricht entsteht (Minderung des Frachtgutesdurch zu lange Lagerung). OHG. v. 15. März 187L, Bd. 20 S. 347.
") Die Benachrichtigung dcS Empsängers von der Ankunft des Guts,die Aufforderung, dasselbe abzuholen, und die Auslieferung des Frachtbriefs,überhaupt alle Handlnugen, welche blos bezwecken, den Empfänger in Standzu setzen, über das Gut zu verfügen, können für sich allein nicht alsAblieferung gelten, noch solche ersetzen. OHG. v. 25. Sept. 1874, Bd. 14S. 293.
") Höhere Gewalt, d. h. ein unter den gegebenen Umstünden auchdurch die äußerste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zuerwartende Sorgfalt weder abzuwehrendes, noch in seinen schädlichen Folgenvermcidlichcs Ereigniß (OHG.V. 4.Mai1371, Bd. 2 S. 248)? ein äußeresBasch. 4. Aufl. 22