Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
336
Einzelbild herunterladen
 

336 5. Haudelsgesetzb. 4. Buch. B. d. Handelsgeschäften, Art, 392394.

Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefesverlangen,

Art. 392. Der Frachtbrief enthält:

1) die Bezeichnung des GutS nach Beschaffenheit, Menge undMerkzeichen;

2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;

3) den Namen des Absenders;

4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll;6) den Ort der Ablieferung;

6) die Bestimmung iu Ansehung der Fracht;

7) den Ort und Tag der Ausstellung:

8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa nochüber andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalbwelcher der Transport bewirkt werden soll, nnd über die Ent-schädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben.

Art. 393.") Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welchevor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramt-lichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer in den Besitz derdeshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Fracht-führer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, füralle Strafen nnd Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oderUnzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen.

Art. 394,") Ist über die Zeit, binnen welcher der Fracht-führer den Transport bewirken soll, im Frachtverlrage nichts be-dungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die Reise antretenmuß, durch den OrtSgebrauch besiimmt; besteht ein Ortsgebranchnicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles an-gemessenen Frist anzutreten.

Absender nnd Frachtführer geschlossenen Frachtvertrages zu beweisen, sondernzugleich, den Umfang der dem Frachtführer gegen den Empfänger zukommen-den Rechte und Pflichten darzulegen. OHG. v. 10. Trz. 1872, Bd. 8S. 193 (197),

") Der Art. 393 ist nicht ans den Fall eines Verschuldens des Ab-senders einzuschränken, er enthält eine mit der Zollgesetzgebung zusammcu-hängcndc AuSuahmcvorschrist. OHG. v, 27. Sept. 1873, Bd. 24 S, 200.

Ueber den Seetransport vgl. Art. 031, 030. Die Bestim-mungen des Seerechts sind nicht anwendbar aus den Transport zu Lande(vgl. Art, 503, welcher auch nicht analog anwendbar ist). OHG. v. 11. Jan.1879, Bd. 24 S. 410.