5. Titel, 1, Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 390, 391. 335
Verträgen zwischen dem Absender und dem Frachtführer oder Schifferbewirken (Frachtmakler, Güterbestätter, Schiffsprokureure).
Fiinftcr Titel.N»n dem LrachtgrschSft.
Erster Abschnitt.
Vom Frachtgeschäft überhaupt.
Art. 390. Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßigden Transport von Gütern zu Lande oder ans Flüssen und Binnen-gewässern ansführt.^^")
Art. 391. Der Frachtbrief dient als Beweis über den Ver-trag zwischen dem Frachtführer nnd dem Absender,")
Es kann Jemand Frachtführer sein, ohne selbst oder durch seineLeute den Transport auszusiihrc«, es genügt, daß er den Trausport gegenbestimmte Frachtsätze gewerbsmäßig übernimmt, gleichviel, welcher Trans-portmittel er sich bei der Ausführung bedient. OHG. v. 22. Febr. 1S73,Bd. 9 S. 89.
^a) Gegenstand des Frachtvertrages sind nicht blos Dienste zumZwecke der Ausführung eines Transportes, sondern die Transport-leistung selbst (das Opus), welche dem Frachtführer obliegt, er michgewerblich selbstständig sein, wer schlechthin der Herrschafteines andern unterworfen ist und auf Grund eines ihm ertheilten Auf-trages oder Befehls den Transport eines Gutes oder die Aussicht überdasselbe während des Transportes iibcruimmt, ist nicht Frachtführer. RG.v. 25. Mai 1889, Bd. 25 S. 108.
°°d) Das in W 408, 409 ALR. I 5 gegebene Rücktrittsrecht findet(bei Wcrkvcrdingnngsvcrlrägcn und insbesondere) bei Frachtverträgen keineAnwendung. NG. v. 2. Juli 1884, Bd. 15 S. 74.
2') Auch die entgeltliche Uebernahme des Transports von.Thicrcn ohneAnwendung von Transportmitteln ist Frachtgeschäft. OHG. v. 24 März1874, Bd.'l3 S. 133. Auch der Transport von Briefen vgl. Anm. 43zu Art. 272 Nr. 3.
2") Auch der gewöhnliche Laslfuhrmann, der das Fuhrgcschäft nur imLokalvcrkchr betreibt, ist Frachtführer (vgl. Art 10). OHG. v. 9. Jan. 1874,Bd. 12 S. 196.
°°) Der Schlcppschiffcr ist kein Frachtführer. OHG. v. 1. Mai 1878,Bd. 23 S. 320.
Wenn (jedoch) das zn schleppende Fahrzeug dem Schlcppschiffcr zumTransport gegcbcn wird, ist der Schlrppvertrag ein Frachtvertrag. NG. v.4. März 1882, Bd. 6 S. 99.
") Der Frachtbrief dient nicht lediglich dazn, den Inhalt des zwischen