334 5. Handclsgcschb. 4, Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 38lZ—389.
Fracht, die Provision und die bei Speditionsgeschäften sonst regel-mäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
Art. 386. Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichenVerlustes oder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteterAblieferung des Guts verjähren nach einem Jahre.
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichenVerlustes mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferunghätte bewirkt sein müssen; in Ansehung der Klagen wegen Ver-minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem Ab-lauf des Tages, au welchem die Ablieferung geschehen ist.^)
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminde-rung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts erloschen,wenn nicht die Anzeige von diesen Thalsachen an den Spediteurbinnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Be-truges oder der Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung.")
Art. 387. Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten desSpediteurs, soweit dieser Titel keine Bestimmungen darüber enthält,»ach den Grundsätzen des vorigen Titels zu beurtheilen; insbe-sondere kommen die Bestimmungen, welche in deu Artikeln 365 bis367 sür den Kommissionär gegeben sind, auch für deu Spediteur zurAnwendung.^)
Art. 388. Wenn ein Kanfmann, dessen gewöhnlicher Handels-betrieb nicht in Speditionsgeschäften besteht, eine Güterversendungdurch Frachtführer oder Schiffer für fremde Rechnung in eigenemNamen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines solchenGeschäfts die Vorschriften dieses Titels.
Art. 389. Die Bestimmungen dieses Titels finden keine An-wendung auf Personen, welche nur die Vermittelung von Fracht-
"2) Vor der Ablieferung läuft also die Verjährung nicht. OHG. v.9. April 1875, Bd. 17 S. 78 (80).
°') Wenn es sich um Verlust, Beschädigung u. s. w. von Gütern han-delt, welche ein Spediteur nicht zur Verscuduug, sondern nur zur Auf-bewahrung übernommen hat, liegt kein Speditionsgeschäft vor, danngreifen die landesgcsetzlichcu Vorschriften llber Verwahrung Platz. OHG.v. 7. Jan. 1879, Bd. 24 S. 305. RG. v. 13. Febr. 1834, Bd. 11 S.132 (13k).
°°) Auch die Bestimmung dcS Art. 371 Abs. 2 findet Anwendung.OHG. v. 19. April 1875, Bd. 1ö S. 375.