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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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4. Titel. Bon dem Speditionsgeschäfte. Art. 383385. 333

Soweit der Vvrmann wegen seiner Forderung durch Nach-nahme von dem Nachmann befriedigt ist, geht die Forderung unddas Pfandrecht des Vormanns von Rechtswegen auf den Nachmannüber. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung uud das Pfand-recht des Frachtführers, wenn uud insoweit der letztere von demZwischenspediteur befriedigt ist.2°)

Art. 383. Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Fracht-führer oder Schiffer, jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnunggemietheter Transportmittel besorgt, kann die gewöhnliche Frachtnebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen.

Art. 384. Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Em-pfänger über bestimmte Sätze der Transportkosten sich geeinigthat,^) hastet er, in Ermangelung einer entgegenstehenden Ver-einbarung, für die von ihm angenommenen^) o,vischenspediteureund Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dannberechtigt, wenn vereinbart ist, das; eine solche neben den bestimmtenSätzen der Transportkosten gefordert werden könne.

Art. 385. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes be-stimmt ist, befugt, den Transport der Güter selbst auszuführen.

Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich dieRechte und Pflichten eines Frachtführers nnd kann die gewöhnliche

°°) Ob der Spediteur, welcher dem Versender einen Vorschuß aufdas Gut gegeben hat nnd deshalb Pfandrecht an dem Gut beansprucht, dieBewcislast dafür habe, daß der Versender nach seinem Rechtsverhältnissezum Dcstinatär zur Erhebung des Vorschusses berechtigt gewesen, oder obdova ückes deS Spediteurs bei der Leistung deS Vorschusses zum Erwerbdes Pfandrechts genüge, ist streitig; der Zwischenspcditcnr aber erlangtbezüglich der von ihm gezahlten Nachnahme ein wirksames Pfandrecht nndbraucht dem Dcsiinatär gegenüber nur zu beweisen, daß er die Nachnahmezn bestimmten spczialisirten Beträgen au deu Borman» bezahlt hat. OHG.v. 6. Dez. 1878, Bd. 24 S. 286 (288).

Der Einigung steht die Vereinbarung über ein Panschqnantnm fürdie Kosten gleich. OHG. v. 4. Mai 1871, Bd. 2 S. 248.

Ein solcher Vertrag bleibt Speditionsgeschäft und wird nicht Fracht-geschäft. Art. 371 Satz S findet also Anwendung. OHG. v. 19. April137S, Bd. 16 S. 37S.

Ueber den Jnscratenspcditcnr vgl. Art. 37V Anm. 24.

^) Der Spediteur haftet anch für die Frachtführer, welche seinZwischeuspeditcur angenommen hat. OHG. v. 11. Sept. 1874, Bd. 14S. 277.