332 5. Handelsgcsetzb. 4. Buch. V. d. HandelsgcMftcn, Art. 381, 382.
Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu be-weisen. 2')
Art. 381. Der Spediteur hat die Provision und die Erstattungdessen zu fordern, was er an Auslagen ^) und Kosten oder über-haupt zum Zweck der Versendung nothwendig oder nützlich^) auf-gewendet hat. (Art. 371.)
Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführeroder Schiffer bedungene Fracht zu berechnen.
Art. 382. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision,der Auslagen, Kosten und Verwendungen und wegen der dem Ver-sender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an demGute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder in derLage ist, darüber zu verfügen.
Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigernund der Konkursmasse des Eigenthümers geltend machen.
Bedient sich der Spediteur eiues Zwischcnspediteurs, so hat derletztere zugleich die seinem Vormann zustehenden Rechte, insbesonderedessen Pfandrecht, auszuüben.
2') Damit ist nur gesagt, daß der Spediteur, der die Unmöglichkeit derLeistung behauptet, die Umstände darzulegen hat, unter denen die Unmög-lichkeit eingetreten, damit erwogen werden könne, ob dieselbe eingetreten ist,obwohl er seinerseits das ihm vertragsmäßig Obliegende, das nicht blos indem äußern Haudclu, sondern in dem Handeln mit der Diligcnz, die das Gesetzvorschreibt, besteht, gethan hat; nicht aber ist eine Beweisantrctung dafürverlangt, daß die darzulegenden Handlungen gerade der technischen Begriffs-bestimmung „Sorgfalt" eines ordentlichen Kaufmanns entsprachen. OHG. v. 22. Juni 187S, Bd. 19 S. 212 (214).
Der Spediteur kau» seine Auslagen von seinem Auftraggeber ersetztverlangen; durch Uebernahme des Auftrages, dieselbe vom Empfänger zuerheben, wird er nicht verpflichtet, gegen denselben zu klagen, wenn diesernicht zahlt, sondern kann sich an seinen Auftraggeber sofort halten. Voraus-setzung ist nur, daß er die Ausführung des Geschäfts oder dessen Mißlingenohne eigene Schuld nachweist, und er verliert deshalb den Anspruch, wenndas Gut ohne Bezahlung der Spesen ausgcantwortct ist, im Fall man-gelnden Verschuldens nicht. OHG. v. 22.Juni 187S, Bd. 19 S.212(217).
2") Der Spediteur, welcher ohne Order des Käufer? die vom Verkäuferauf die Waare gelegte Nachnahme bezahlt, weil er sonst die Waare nicht er-halten Hütte, kauu dem Käufer diese Zahlung nicht als nützliche Verwendungberechnen; wenn der Käufer aber auf die Meldung der Zahlung schweigt unddie Waare annimmt, so liegt darin Genehmigung der Zahlung. OHG. v.9. Nov. 187S, Bd. 20 S. 187.