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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
331
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4. Titel. Von dem Speditionsgeschäfte. Art. 330. 331

Art. 380. Der Spediteur haftet für jeden Schaden, 2°) °°»)welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt-°) 2°») eines ordent-lichen Kaufmanns bei der Empsangnahme und Aufbewahrung deSGutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischensvedi-teure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenenVersendung der Güter entsteht.

einen bestimmten Preis für die übertragne Besorgung berechnet, nämlich diegewöhnlichen Jnsertionskostcn, abzüglich des vertragsmäßigen Rabatts; ge-winnt er dabei durch vortcheilhaflcs Abkomme» mit den betreffenden Re-daktionen und Verlegern, indem er weniger oder gar nichts zn zahlen hat,so ist das sein Verdienst. Ein solches Vcrtragsvcrhältniß ist zulässig undnach Art. 334 zu beurtheilen. OHG. v. 10. Jan. 1871, Bd. 1 S. 210,OHN. v. 17. Nov. 1871, Bd. 4 S. 135.

Zur AuSfiihrnng der vom Spediteur übernommenen Versendungder Güter genügt nicht schon der Abschluß eines entsprechenden Frachtvcr-träges, sondern es muß diejenige Person, welcher die Güter am BcstimmungS-orte abgeliefert werden sollen der Empfänger anch rechtzeitig in denStand gesetzt werden, sich durch die erforderlichen Dokumente sofort bei derAnkunft der Güter als Empfänger zn lcgitimircn, RG. v. 21. Nov. 1883,Bd. 13 S. kl.

°°) Wenn der Spediteur durch seine Nachlässigkeit (Uebergade einesDuplikats des Empfaugscheincs an einen nicht Berechtigten) den Berittst derWaare verschuldet, so hastet er für den Schaden und es ist gleichgültig, wosich zur Zeit der Begehung der Nachlässigkeit die übernommenen Güter be-fanden und wann der Schaden entstanden ist. OHG. v. 8. April 1875,Bd. 16 S. 349.

Der Schaden, den der Spediteur ersetze« muß, durch dessen SchuldAushändigung der Waare, welche gegen Nachnahme ausgehändigt werdensollte, ohne Nachnahme ausgehändigt ist, besteht in dem Werthe der Waare,welche diese znr Zeit der Anknnst am Bestimmungsorte hatte. RG. v.21. Nov. 1883, Bd. 13 S. 61.

-6) Die dem Spediteur obliegende Sorgfalt verpflichtet ihn zur Berück-sichtigung der persönliche» Qualitäten des Frachtführers insofern, daß er nureinen als solid bekannten Frachtführer wähle» darf; »icht jeder gewerbs-mäßige Frachtführer ist blos vermöge dieses Gewerbebetriebes schlechthinanch ein tauglicher; der Spediteur ist auch nicht auf die Wahl einesgewerbsmäßigen Frachtführers beschränkt. OHG. v. 11. Okt. 1872, Bd. 7S. 305.

2°») DerSpcditeur muß bei derVcrsicherungsnahmc dieSorgsalt eincSordentlichen Kaufmanns anwenden! cS genügt, wen» er bei einer Versiche-rungsgesellschaft, gegen deren Solidität keinerlei Bedenken erhoben sind, inGcmäßhcit der allgemeinen BersicherungSbedingnngcn Versicherung nimmt.RG- v. 1. April 1882, Bd. 6 S. 115.