330 5, Handelsgeschb. 4. Buch, V. d. Handelsgeschäften, Art. 377-379.
Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruch zunehmen. °°)
Art. 377. Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft °>)und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor die An-zeige^) von der Ausführung des Auftrages behufs ihrer Absenduugabgegeben ist, so kann sich der Kommissionär der Befugnis;, selbstals Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen.-^)
Art. 378. Die Bcstimmungcu dieses Titels kommen auch zurAnwendung, wenn ein Kanfmann, dessen gewöhnlicher Handels-betrieb nicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handels-geschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebersschlicht.
Vierter Titel.N»n dem Speditionsgeschäfte.
Art. 379. Spediteur") ist derjenige, welcher gewerbemäßigin eigenem Namen für fremde Rechnung Güterversendnngen durchFrachtführer oder Schiffer zu besorgen ^a) übernimmt.
Verpflichtungen aus dem Kaufgeschäft handelt, deren Erfüllung vertagt istoder bereu Eintritt von einem nngcwissen Ereignis! abhängt. OHG. v.10. April 1877, Bd. 22 S. 231 l238).
Wenn weder der Kommissionär von der ihm im ersten Sahe desArt. 376 eingeräumten Besngniß, noch der Kommittent von der demselbenim dritten Satze freigestellten Befugnis! Gebrauch gemacht hat, so findet Art.347 kcine Anwendung. OHG. v. 19. Juni 1879, Bd. 25 S. 214.
2!) Der Widerruf kaun anch dnrch Anstellung der Klage auf Heraus-gabe des Kommissionsguts erklärt werden. OHG. v. 1. März 1875, Bd.16 S. 305.
2°) Und zwar die Anzeige von der Sclbstnbernahmc, nicht die bloßeAnzeige, dab der Auftrag abgeschlosseil sei; ist ein Limitum gestellt undder Börsenpreis ein höherer, so darf Kommittent die Anzeige znruliwciscn,wenn dieselbe nicht zugleich daS Erbieten enthalt, den höheren Börsenpreiszn zahlen. OHG. v. 26. Nov. 1872, Bd. 8 S. 94. Dagcncn: Eine all-gemeine Anzeige hat die Wirkung, den Widerruf auszuschließen. RG. v.26. April 1882, Bd. 7 S. 96 (98).
^) Ohne Unterschied, ob er die Absicht daz» schon vorher hatte odernicht, wenn er nicht diese Absicht erkennbar zn Tage treten ließ; geht einWiderruf ein, so muß der Kommissionär beweisen, daß er an einen Drittenverkauft habe, nicht der Kommittent, daß der Kommissionär selbst habe Über-nehmen wollen. OHG. v. 16. März 1872, Bd. 5 S. 279.
") Inserate nspeditcur ist ein SpeditionS-Nnternchmer, welcher