3. Titel. Von dem Kommissionsgeschäft. Art. 376. 329
Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oderdas Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sichzu behalten."^)
In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaftüber die Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu gebeu, auf denNachweis beschränkt, daß bei dem berechneten Preise der Börsenpreisoder Marktpreis zur Zeit der Ausführn»«, des Auftrages einge-halten ist. Er ist zn der gewöhnlichen Provision ") berechtigt undkann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommendenUnkosten berechnen.
Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige überdie Ausführung des Auftrages eine andere Person als Käuferoder Verkäufer namhaft, so ist der Kommitteut'^°) bcfngt, den
Ob und inwieweit, falls der Kommissionär von dem Rechte desEintritts als Selbftkontrahcnt Gebrauch macht, das NcchtsvcrlMnißzwischen dem Kommittentcn »nd Kommissionär nach den Grnndskpe» desKommissionsgeschäfts bcnrtheilt wird, ist eine bcstrittenc Frage, alle Rechts-handlungen des Kommissionärs aber, welche zeitlich vor der Perfektiondes Kaufgeschäfts erfolgt sind, können nicht nach den Grnndsätzcn iibcr dasKaufgeschäft, sondern nur nach den diese frühere Rechtshandlung beherrschen-den Rechtsgrnndsätzen beurtheilt werden (so also auch ein Rath, den derKommissionär betreffs Ankaufs ertheilt hat). RG. v. 15. Juni 1887,Bd. 19 S. 97.
'°) Für die Berechnung des Börsen- und Marktpreises ist in derRegel nur der Zeitpunkt der dem Kommittentcn gemachten Anzeige maß-gebend. OHG. v. 23. Nov. 1871, Bd. 4 S. 168.
Die Provision und die sonstigen Unkosten, welche der als Selbst-lontrahcnt eintretende Kommissionär in Rechnung stelle» kann, sind nachcrsolgtcm Eintritt in Betreff der Verjährung als Theil des Anspruchs ausdem Kaufverträge anzusehen. OHG. v. 3. Juni 187S, Bd. 17 S. 327.
^) Der Kommittcnt hat die Besngnib, den Kommissionär selbst alsKäufer oder Verkäufer in Anspruch zunehmen, erworben, wenn nichti u oder b e i der Ausfiihruugsanzcige ein dritter Kontrahent namhaft ge-macht wird, nnd behält dieses Recht, ohne daß es einer weiteren als-oaldigen Erklärung von seiner Seite bedarf; in der Annahme derLieferung liegt fnr sich allein kein Verzicht auf dieses erworbene Recht.RG. v. 4. Juni 1881, Bd. 4 S. 92 (94, 96).
Macht der Kommittent von seiner Bcfngniß Gebrauch, so hat derKommissionär nicht daS Recht, anstatt der wirklich gezahlten bczw. verein-nahmten Preise, die Börsen- oder Marktpreise in Rechnung zu stellen, ermuß die wirklich gezahlte» oder erhaltenen Preise berechnen. OHG. v.4. Febr. 1874, Bd. 12 S. 263.
'°) Die Brfugniß ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um