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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
328
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Z28 5. Handclsgcsctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäfte«. Art. 376.

°) Das Wahlrecht des Kommissionärs ist cin ganz srcics, namentlichzeitlich nicht beschranktes; die einmal erklärte Wahl ist aber unabänderlich'wenn die Anzeige (Art. 361) also die Ausübung dcS Wahlrechts enthält,bleibt er daran gebunden; wenn die Anzeige diese nicht enthält, bleibt derKommissionär unbehindert, sich später beliebig für das eine oder andere zuentscheiden. OHG. v. 26. Jan. 1876, Bd. IS S. 355.

°) Diese Erklärung braucht er nicht in der ersten über die Ausführungder Kommission dem Kommittcnten erstatteten Anzeige abzugeben, er kann esin dieser Anzeige dahingestellt sein lassen, welche der beiden Arten der Aus-führung er wählen will, und die Ausübung der Wahl einem späteren Zeit-punkt vorbehalten; sobald er aber einmal dem Kominittentcn erklärt hat, inwelcher Art er die Kommission ausgeführt, ist diese Wahl unabänderlich.OHG. v. 3. Juni 1876, Bd. 20 S. 326.

2°) Der Verkaufskommissionär, welcher bei der Anzeige über die Aus-sührung des Auftrages den Käufer nicht genannt hat, hat sich erst dann alsSclbstkänfer z» betrachten, wenn ihm derKommittcnt erklärt hat, daß er ihnalS solche» annehme. OHG. v. 11. Okt. 1871, Bd. 3 S. 189.

") Die Anzeige, daß ein ungenannter Dritter Käufer sei, steht derNcunnng des Käufers nicht gleich. OHG.v. 14.Dez. 1877, Bd, 23 S. 103.

^) Wenn der Kommissionär in der Anzeige einen andern Verkäufernicht namhaft macht, ist er nicht ohne weiteres als Selbstkäuser anzusehen;vielmehr geschieht dies erst dann, wenn die Bethciligten von der ihnen durchdas Gesetz beigelegten Befugniß Gebranch machen »nd dies dem Gegentheilerklären. Wenn vor solcher Erklärung der Kommissionär die Waare ohneBeobachtung der Art. 316 vorgeschriebenen Form verkauft, so liegt darinRücktritt vom Kommissionsverhältniß und der Kommissionär kann dann nichtnach andcrwcitcr Beschaffung der Waare wieder darauf zurückkomme«. OHG.v. 20. März 1875, Bd. 16 S. 330 (334).

^) Tritt der Kommissionär als Selbstkontrahcnt cin, so hört dasMandatSvcrhältniß mindestens insoweit auf, als eS mit dem neu begründetenRechtsverhältnisse auS dem Kaufgeschäfte unvereinbar ist, es bestimmen sichalso die Wirkungen des Verzuges nach Art. 354 ff.; er darf also nach Art.343, 354 ohne gerichtliche Ermächtigung verkaufen, was er als Kommis-sionär nach Art. 376, 310 nicht dürfte. OHG. v. 28. Mai 1872, Bd. 6S. 182.

"a) In Ansehung eines dem Kommittenten zur Last gelegten Ver-zuges sind die Art. 343, 354 HGB. maßgebend und ist das Geschäft, durchwelches der Kommissionär von einem Dritten die von ihm zu lieferndeWaare gekauft hat, für den Kommittenten cin fremdes Geschäft, um das ersich nicht zu kümmern braucht. RG. v. 18. März 1890, Bd. 25 S. 69.

") Wenn der Verkausskommissiouär von der ihm durch Art. 376gewährten Befugniß Gebranch macht, so hat in Ermangelung von aus-drücklichen oder aus den Umständen zu entnehmenden Vereinbarungen überden Ersülluugsort der Kommittcnt als Verkäufer am Orte der Handels-niederlassung des Kommissionärs und Käufers zu erfüllen. RG. v. 3. Okt.1883, Bd. 10 S. 89.