3. Titel. Bon dcm Kommissionsgeschäft. Art. 376.
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Art. 37k. ^) Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Ver-kauf von Waaren, Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsen-preis oder Marktpreis 2) haben, ist der Kommissionär, wenn derKommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt,"^") das
billigen werden, miindliche Vereinbarung oder stillschweigende Unterwerfungunter Handclsgcbranch berechtigt aber nicht, in dieser Art zu verkaufen. Eben-da S. 125.
^) Dieser Artikel setzt eine schlechthin ertheilte Kommission voraus. RG.v. 10. Dez. 1881, Bd. 6 S. 43 (52).
°) Bei Waaren, welche keinen Marktpreis oder Börsenpreis haben,darf der Kommissionär nicht alSSclbstkontrahcnt eintreten, anch nicht, wen»ein Prcislimitnm gesetzt ist. OHG.V.V.Jan. 1874, Bd. 12 S. 180 (187).
2) Einer den Eintritt ansschlicßcndcn Bestimmung steht es gleich, wenndie Natur dc? in Frage stehenden Geschäfts es in einer Jedermann greif-baren Weise mit sich bringt, daß es nicht die Absicht des Kommittcntcn seinkann, den persönlichen Eintritt des Kommissionärs als Kontrahenten zuzu-lassen. Dahin sind Aufträge zum Abschluß von Diffcrcuzgcschäften zu rechnen.OHG. v. 1. Okt. 1873, Bd. 11 S. 43.
^) DicSetzuug eines Limitnm schließt dicBefnguiß des Kommissionärs,als Selbftkontrahcnt einzutreten, nicht aus. OHG. v. 14. Dez. 1877,Bd. 23. S. 103. Ist ein Limitum gestellt, so darf der Kommissionär zudiesem nicht dann übernehmen, wenn zur Zeit der Uebernahmecrklärnngdir Markt- oder Börsenpreis höher ist. OHG. v. 26. Nov. 1872, Bd. 3S. 94.
°) Darin, daß der Kommissionär das <Iel erodvre übernimmt, ist eineden Eintritt als Selbftkontrahcnt ausschließende Bestimmung nicht zu finden.OHG. v. 20. Nov. 1875, Bd. 13 S. 52.
") Nach der historischen Entwicklung des Kommissionsgeschäftes hat sichdie Befngniß des Kommissionärs festgestellt, nach seiner Wahl, die Kom-mission entweder dnrch einen Abschluß mit einem Dritten oder durchden Eintritt als Selbftkontrahcnt auszuführen. Der Eintritt als Selbst-kontrahcut ist dahcr nichts von der Ausführung des Auftrages Ver-schiedenes, sondern nur eine ArtderAnss ü h ruug dcs Kommissions-auftrages; der Komnussiouär führt den Auftrag aus, indem cr das anfge-tragcnc Geschäft nicht mit einem Dritten, sondern „in sich" abschließt. DieNussührungsanzcige braucht nicht die Erklärung übcr dic Ausübung dcsWahlrechts zu enthalten, der Kommissionär kann vielmehr dirs noch späterohne Zeitbcjchränkunq nachholen. NG. v, 10. April 1880, Bd. 1 S. 236(289); auch noch im Prozcsse, RG. v. 12. Nov. 1881, Bd. 6 S. 46.
^) Der Kommissionär hat dic Wahl, ob er dic Kommission durch Ab-schluß mit cinem Dritten oder durch Eintritt als Sclbstkontrahcnt ausführenwill; ist er abcr cinmal nach der einen oder andern Richtung vorgegangen,so ist er gebunden, d. h. er kann dem Kommittcntcn gegenüber nur diejenigeArt der Kommission geltend machen, welche wirklich stattgefnnden hat. RG.v. 10. Dez. 1881, Bd. 6 S. 49 (53).